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1. DV Kunsthochschul-Studiengesetz – § 9 Kurzstudien Hochschule für Musik Graz

Worum geht es in dieser Vorschrift?

§ 9 richtet an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz bestimmte Kurzstudien ein.

Für wen: Studierende und die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz.

Auf einen Blick

Land
Österreich
Rechtsgebiet
Bildungsrecht
Quelle
ris.bka.gv.at
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz werden Kurzstudien an den Abteilungen Kirchenmusik sowie Gesang, Chorleitung und darstellende Kunst eingerichtet.

Wen betrifft diese Vorschrift?

Studierende und die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz.

Was sind die Eckpunkte?

  • Abteilung Kirchenmusik: Katholische und Evangelische Kirchenmusik (Z 1).
  • Abteilung Gesang, Chorleitung und darstellende Kunst: Musikdramatische Darstellung; Lied und Oratorium (Z 2).

Bildungsrecht

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Bildungsrecht

Gesetzestext

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Kunsthochschul-Studiengesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 557/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum26.11.1983 Außerkrafttretensdatum30.09.2003 BeachteTritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998, und Paragraph 75, Absatz 3, idF BGBl. I Nr. 53/2002).in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,).

Text § 9. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz werden folgende Kurzstudien eingerichtet: Paragraph 9, An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz werden folgende Kurzstudien eingerichtet:

1.Ziffer eins An der Abteilung Kirchenmusik die Kurzstudien: Katholische Kirchenmusik; Evangelische Kirchenmusik.

2.Ziffer 2 An der Abteilung Gesang, Chorleitung und darstellende Kunst die Kurzstudien: Musikdramatische Darstellung; Lied und Oratorium.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.