Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Ausfuhr von Abfällen und Altölen aus Österreich und legt die Bedingungen fest, unter denen eine solche Ausfuhr bewilligt werden kann. Es stellt sicher, dass die Ausfuhr umweltgerecht erfolgt und die beteiligten Staaten informiert und einverstanden sind.
Für wen: Personen oder Unternehmen, die Abfälle oder Altöle aus Österreich exportieren möchten (Antragsteller/Exporteur); Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Genehmigungsbehörde.
Fristen:
- Wenn die Übernahme im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen möglich ist, muss der Exporteur die Abfälle zurückführen oder in einem anderen Staat schadlos behandeln lassen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Abfällen und Altölen.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung.
- Die Pflichten des Exporteurs bei der Ausfuhr und im Falle einer Nichtübernahme im Einfuhrstaat.
- Die Möglichkeit von Rahmenbewilligungen für wiederholte Ausfuhren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle oder Altöle aus Österreich exportieren möchten (Antragsteller/Exporteur).
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Genehmigungsbehörde.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen benötigt eine Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
- Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine ausreichenden Behandlungskapazitäten im Inland bestehen, die Abfälle als Rohstoffe im Ausland benötigt werden oder Transportwege optimiert werden können.
- Es müssen Erklärungen der Einfuhr- und Durchfuhrstaaten vorliegen, die keine Einwände gegen die Einfuhr bzw. Durchfuhr haben.
- Der Antragsteller muss eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie nachweisen, die die Kosten einer möglichen Rückführung und umweltgerechten Behandlung abdeckt.
- Wenn die Übernahme im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen möglich ist, muss der Exporteur die Abfälle zurückführen oder in einem anderen Staat schadlos behandeln lassen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 35Artikel eins, Paragraph 35 Inkrafttretensdatum05.03.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.1996 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAusfuhr§ 35.Paragraph 35,
2.Ziffer 2 eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, daß gegen die Einfuhr der in der Notifizierung genannten Abfälle kein Einwand besteht; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Erklärung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen;
3.Ziffer 3 eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt, daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Behandler, in dem die umweltgerechte Behandlung der in der Notifizierung genannten Abfälle oder Altöle festgelegt ist, abgeschlossen wurde; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Bestätigung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen;
4.Ziffer 4 eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung abgegeben haben;
5.Ziffer 5 völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen;
6.Ziffer 6 der Antragsteller das Ausreisezollamt, das Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt;
7.Ziffer 7 der Antragsteller eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist, die die Kosten einer erforderlich werdenden Rückführung der Abfälle oder Altöle nach Österreich und zusätzlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung umfaßt, wobei bei Altstoffen der erzielbare Erlös zu berücksichtigen ist;
8.Ziffer 8 eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint 9.Ziffer 9 und der Antragsteller oder auf sein Ersuchen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Ausfuhr der Abfälle der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates und den zuständigen Behörden der Durchfuhrstaaten notifiziert hat. Im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller ist die Notifizierung an die zuständige Behörde des Einfuhrstaates und die zuständigen Behörden der Durchfuhrstaaten dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen. Die Notifizierung hat folgende Punkte zu enthalten: a)Litera a Art, Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle sowie Namen des Abfallerzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedener Herkunft handelt, ein ausführliches Verzeichnis der Abfälle und die Namen der Abfallerzeuger, sofern diese bekannt sind; b)Litera b den Namen des Empfängers, der über eine genehmigte Anlage mit einer angemessenen Kapazität verfügen muß; c)Litera c den Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Empfänger hinsichtlich der Behandlung der Abfälle; d)Litera d die zuständigen Behörden des Einfuhr- und Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten; e)Litera e die vorgesehene Transportroute; f)Litera f die vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene usw.); g)Litera g die Art der vorgesehenen Verpackung; h)Litera h die geschätzte Menge; i)Litera i Informationen des Behandlers über die umweltgerechte Behandlung der Abfälle (einschließlich einer technischen Beschreibung der Anlage).
Der Antragsteller hat dem Antrag Angaben zu den Punkten a bis c und e bis i anzuschließen.
Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen, die im Inland angefallen sind und gemäß diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden, im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer, der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen und in der erforderlichen Weise (Paragraph eins, Absatz 3,) zu behandeln oder behandeln zu lassen.
Die nach Paragraph 34, Absatz eins, erforderliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.
SchlagworteInland, Abfallbesitzer, Umweltfonds, Einfuhrstaat Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12137005 alte DokumentnummerN8199433515J