4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung legt fest, welche Masken als Schutzmasken gelten und welche Nachweise für eine geringe epidemiologische Gefahr im Zusammenhang mit COVID-19 anerkannt werden. Sie regelt auch die Pflicht zum Tragen von Masken und die Erstellung von Präventionskonzepten.
Für wen: Personen, die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr vorlegen müssen; Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für bestimmte Orte oder Zusammenkünfte.
Fristen:
- Ein 1G-Nachweis ist eine Zweitimpfung (nicht länger als 180 Tage, bei unter 18-Jährigen 210 Tage) oder eine Impfung nach Genesung (nicht länger als 180 Tage) oder eine weitere Impfung (nicht länger als 270 Tage).
- Ein 2G-Nachweis umfasst 1G-Nachweise oder einen Genesungsnachweis (nicht länger als 180 Tage).
- Ein 2.5G-Nachweis umfasst 1G- oder 2G-Nachweise oder einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition einer gültigen Maske (FFP2-Maske oder gleichwertig).
- Die verschiedenen Arten von Nachweisen für eine geringe epidemiologische Gefahr (1G, 2G, 2.5G, 3G).
- Die Anforderungen an COVID-19-Präventionskonzepte und COVID-19-Beauftragte.
- Die Abstandsregeln und die Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr vorlegen müssen.
- Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für bestimmte Orte oder Zusammenkünfte.
- Personen im schulpflichtigen Alter ab zwölf Jahren.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine Maske muss eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem Standard sein.
- Ein 1G-Nachweis ist eine Zweitimpfung (nicht länger als 180 Tage, bei unter 18-Jährigen 210 Tage) oder eine Impfung nach Genesung (nicht länger als 180 Tage) oder eine weitere Impfung (nicht länger als 270 Tage).
- Ein 2G-Nachweis umfasst 1G-Nachweise oder einen Genesungsnachweis (nicht länger als 180 Tage).
- Ein 2.5G-Nachweis umfasst 1G- oder 2G-Nachweise oder einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden).
- Ein 3G-Nachweis umfasst 1G-, 2G- oder 2.5G-Nachweise oder einen negativen Antigentest einer befugten Stelle (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen Antigentest zur Eigenanwendung (nicht älter als 24 Stunden).
- Es muss ein Mindestabstand von zwei Metern zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden. Kann dieser nicht eingehalten werden, ist eine Maske zu tragen, es sei denn, es handelt sich um persönlich bekannte Personen oder der Mindestabstand wird nur kurzzeitig unterschritten.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum19.02.2022 Außerkrafttretensdatum04.03.2022 Abkürzung4. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAllgemeine Bestimmungen§ 2.Paragraph 2,
1.Ziffer eins „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a)Litera a Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, b)Litera b Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder c)Litera c weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;
2.Ziffer 2 „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein„2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder ein a)Litera a Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder b)Litera b Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3.Ziffer 3 „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;„2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4.Ziffer 4 „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis„3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis a)Litera a einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder b)Litera b über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
1.Ziffer eins Name, 2.Ziffer 2 Geburtsdatum, 3.Ziffer 3 Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und 4.Ziffer 4 Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 18 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 18, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
1.Ziffer eins spezifische Hygienemaßnahmen, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 5.Ziffer 5 Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, 6.Ziffer 6 Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 7.Ziffer 7 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
2.Ziffer 2 beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2022, SchlagworteErstimpfung, Altenheim Zuletzt aktualisiert am04.03.2022 Gesetzesnummer20011806 DokumentnummerNOR40242408