Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten verschiedener Zollämter in Österreich für die Einhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie anderen Abgaben, insbesondere wenn Zahlungsfristen gewährt werden oder im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren.
Für wen: Personen, denen Zahlungsfristen für Eingangs- und Ausgangsabgaben zustehen oder eingeräumt werden; Carnet-Inhaber oder bürgende Verbände im Carnet-Verfahren.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zuständigkeit des Zollamtes Wien für die Einhebung bestimmter Abgaben mit Zahlungsfristen und für Abgaben im Carnet-Verfahren.
- Die Zuständigkeit der Hauptzollämter für die Einhebung von Abgaben mit Zahlungsfristen aus ihrem Finanzlandesdirektionsbereich und für Abgaben im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren.
- Spezifische Zuständigkeiten von Zollämtern für die Einhebung von Eingangsabgaben bei Warenentnahme aus bestimmten Rohrleitungen.
- Die Zuständigkeit für die Zollabrechnung bei Eingangsvormerkverkehren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, denen Zahlungsfristen für Eingangs- und Ausgangsabgaben zustehen oder eingeräumt werden.
- Carnet-Inhaber oder bürgende Verbände im Carnet-Verfahren.
- Abgabenschuldner, gegen die ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Zollamt Wien ist zuständig für die Einhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie Abgaben nach § 59 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988, wenn eine Zahlungsfrist nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1988 besteht.
- Das Zollamt Wien ist auch zuständig für die Erhebung von Eingangsabgaben beim Carnet-Inhaber oder bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder Carnets ATA.
- Hauptzollämter sind zuständig für die Einhebung von Abgaben mit Zahlungsfristen nach § 52a Abs. 4 oder § 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, die von Zollämtern desselben Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschrieben wurden.
- Hauptzollämter sind auch zuständig für die Vorschreibung und Einhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie Abgaben nach § 59 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988, wenn sie ein Finanzstrafverfahren einleiten oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstatten.
- Bestimmte Zollämter (z.B. Zollamt Arnoldstein, Zollamt Wien, Zollamt Marchegg, Zollamt Wolfurt, Zollamt Bregenz) haben spezifische Zuständigkeiten für die Einhebung von Eingangsabgaben bei Warenentnahme aus bestimmten Rohrleitungen.
- Die Zuständigkeit für die Zollabrechnung bei Eingangsvormerkverkehren liegt beim jeweils die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 875/1992Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 875 aus 1992, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum12.08.1989 Außerkrafttretensdatum31.12.1992 AbkürzungAVOG-DV Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 4.Paragraph 4,
Zollamt Arnoldstein; b)Litera b Adria-Wien-Pipeline (AWP):
Zollamt Wien; c)Litera c Trans Austria Gasleitung (TAG):
Zollamt Marchegg; d)Litera d Südost-Gasleitung (SOG):
Zollamt Marchegg; e)Litera e West-Austria-Gasleitung (WAG):
Zollamt Marchegg; f)Litera f Gasleitung Schweiz-Österreich:
Zollamt Wolfurt; g)Litera g Erdgashochdruckleitung Bundesrepublik Deutschland-Österreich:
Zollamt Bregenz; h)Litera h Erdgashochdruckleitung Schweiz-Österreich:
Zollamt Bregenz; i)Litera i Ölfernleitung Genua-Ingolstadt (CEL):
Zollamt Bregenz.
Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12012816 alte DokumentnummerN1198910914A