3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung legt Ausnahmen von den allgemeinen COVID-19-Maßnahmen fest, insbesondere für bestimmte Einrichtungen und Personengruppen, sowie Befreiungen von der Maskenpflicht und der Nachweispflicht.
Für wen: Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten, Kinderbetreuungseinrichtungen) und deren Personal; Personen, die in Bereichen der Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Vollziehung tätig sind.
Fristen:
- Für Personal in elementaren Bildungseinrichtungen und Kindertagesbetreuung gelten ähnliche Testpflichten wie für Schulen, wobei ein wöchentlicher molekularbiologischer Test (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich ist, sofern Tests verfügbar sind.
- Die 2G-Nachweispflicht entfällt für Personen, die nicht ohne Gefahr geimpft werden können und stattdessen einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
- Die 2G-Nachweispflicht entfällt auch für Personen mit einer Erstimpfung und einem negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Verordnung für Bildungseinrichtungen, Universitäten und Bereiche der Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Vollziehung.
- Spezifische Regelungen für Personal in elementaren Bildungseinrichtungen und Kindertagesbetreuung.
- Bedingungen, unter denen die Verordnung nicht zur Anwendung kommt, wie bei unmittelbarer Gefahr oder Aufsichtspflicht.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht und der Nachweispflicht für verschiedene Personengruppen und Situationen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten, Kinderbetreuungseinrichtungen) und deren Personal.
- Personen, die in Bereichen der Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Vollziehung tätig sind.
- Alle Personen, die von der Maskenpflicht oder der Nachweispflicht betroffen sein könnten, insbesondere Kinder, Schwangere und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung gilt nicht für elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Bereiche der Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Vollziehung, mit bestimmten Ausnahmen.
- Für Personal in elementaren Bildungseinrichtungen und Kindertagesbetreuung gelten ähnliche Testpflichten wie für Schulen, wobei ein wöchentlicher molekularbiologischer Test (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich ist, sofern Tests verfügbar sind.
- Die Maskenpflicht entfällt unter anderem während des Essens und Trinkens, für Gehörlose und deren Kommunikationspartner, aus therapeutisch-pädagogischen Gründen, bei logopädischen Dienstleistungen, bei körpernahen Dienstleistungen, beim Sport und für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht befreit; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Die Nachweispflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann.
- Die 2G-Nachweispflicht entfällt für Personen, die nicht ohne Gefahr geimpft werden können und stattdessen einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
- Die 2G-Nachweispflicht entfällt auch für Personen mit einer Erstimpfung und einem negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden).
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum15.11.2021 Außerkrafttretensdatum14.11.2021 Abkürzung3. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusnahmen§ 19.Paragraph 19,
6.Ziffer 6 für – mit Ausnahme der § 4 Abs. 3, § 9, § 19 Abs. 2, 3 und 10 sowie der §§ 20 und 21 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,für – mit Ausnahme der Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 19, Absatz 2, 3 und 10 sowie der Paragraphen 20 und 21 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, 7.Ziffer 7 für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
1.Ziffer eins Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt § 5 Abs. 3 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2021,, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
2.Ziffer 2 Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt Paragraph 5, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist;
6.Ziffer 6 während der Sportausübung;
7.Ziffer 7 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, SchlagworteTagesvater, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am15.11.2021 Gesetzesnummer20011674 DokumentnummerNOR40238782