5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen, insbesondere für Bildungseinrichtungen, bestimmte öffentliche Bereiche und bei der Maskenpflicht.
Für wen: Bildungseinrichtungen (Kindergärten, Schulen, Universitäten) und deren Personal sowie Kinder; Personen, die in Bereichen der Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit tätig sind.
Fristen:
- Für Personal in elementaren Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuung und Tagesmütter/-väter gilt eine Testpflicht (molekularbiologischer Test, nicht älter als 72 Stunden, mindestens einmal pro Woche), sofern Tests verfügbar sind.
- Die 2G-Nachweispflicht gilt nicht für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können oder Schwangere; sie müssen stattdessen einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ausnahmen von der Anwendbarkeit der gesamten Verordnung für bestimmte Einrichtungen und Tätigkeiten.
- Spezifische Regelungen für elementare Bildungseinrichtungen, außerschulische Kinderbetreuung und Tagesmütter/-väter.
- Befreiungen von der Maskenpflicht und der Nachweispflicht unter bestimmten Umständen.
- Ausnahmen von der 2G-Nachweispflicht für bestimmte Personengruppen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Bildungseinrichtungen (Kindergärten, Schulen, Universitäten) und deren Personal sowie Kinder.
- Personen, die in Bereichen der Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit tätig sind.
- Personen, die aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen keine Maske tragen oder sich testen lassen können, sowie Schwangere und Kinder.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung gilt nicht für elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten, Tätigkeiten der Gesetzgebung, allgemeine Vertretungskörper, Gerichtsbarkeit (außer Parteienverkehr in Verwaltungsgerichten), sonstige Tätigkeiten der Vollziehung und Religionsausübung, mit spezifischen Ausnahmen.
- Für Personal in elementaren Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuung und Tagesmütter/-väter gilt eine Testpflicht (molekularbiologischer Test, nicht älter als 72 Stunden, mindestens einmal pro Woche), sofern Tests verfügbar sind.
- Die Maskenpflicht entfällt unter anderem beim Essen und Trinken, für Gehörlose und ihre Kommunikationspartner, aus therapeutisch-pädagogischen Gründen, bei logopädischen Dienstleistungen, bei körpernahen Dienstleistungen, beim Sport und aus gesundheitlichen Gründen.
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht befreit; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Schwangere müssen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind von der Nachweispflicht gemäß § 1 Abs. 2 befreit.
- Die 2G-Nachweispflicht gilt nicht für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können oder Schwangere; sie müssen stattdessen einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum15.11.2021 Außerkrafttretensdatum15.11.2021 Abkürzung5. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusnahmen§ 20.Paragraph 20,
6.Ziffer 6 für – mit Ausnahme der § 5 Abs. 5, § 10, § 20 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 21 und 22 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,für – mit Ausnahme der Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 10,, Paragraph 20, Absatz 3 bis 6 sowie der Paragraphen 21 und 22 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, 7.Ziffer 7 für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
1.Ziffer eins Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt § 5 Abs. 3 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2021,, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
2.Ziffer 2 Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt Paragraph 5, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
6.Ziffer 6 während der Sportausübung;
7.Ziffer 7 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
SchlagworteTagesvater, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am16.11.2021 Gesetzesnummer20011690 DokumentnummerNOR40238843