2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den allgemeinen COVID-19-Maßnahmen, insbesondere für Bildungseinrichtungen, Universitäten, Behörden, Religionsausübung und bestimmte Personengruppen. Sie legt fest, wann bestimmte Pflichten wie Maskentragen oder Testnachweise nicht gelten.
Für wen: Bildungseinrichtungen (Kindergärten, Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen); Personal und Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen und Kinderbetreuung.
Fristen:
- Für Personal in elementaren Bildungseinrichtungen und Kinderbetreuung gilt eine sinngemäße Testpflicht, die mindestens einmal pro Woche einen molekularbiologischen Test erfordert, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegt.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ausnahmen für Bildungseinrichtungen und Universitäten von den allgemeinen Verordnungsvorschriften.
- Ausnahmen für Tätigkeiten von Gesetzgebungs- und Vollziehungsorganen sowie für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
- Spezifische Regeln für Personal und sonstige Personen in elementaren Bildungseinrichtungen und Kinderbetreuung.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht und der Nachweispflicht für bestimmte Personengruppen und Situationen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Bildungseinrichtungen (Kindergärten, Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen).
- Personal und Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen und Kinderbetreuung.
- Personen, die Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung ausüben, sowie Personen, die an Zusammenkünften zur Religionsausübung teilnehmen.
- Personen mit gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, Schwangere und Kinder.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung gilt nicht für elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und ähnliche Einrichtungen, außer für spezifisch genannte Paragraphen.
- Für Personal in elementaren Bildungseinrichtungen und Kinderbetreuung gilt eine sinngemäße Testpflicht, die mindestens einmal pro Woche einen molekularbiologischen Test erfordert, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegt.
- Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 394/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum15.09.2021 Außerkrafttretensdatum31.10.2021 Abkürzung2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusnahmen§ 19.Paragraph 19,
1.Ziffer eins Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt § 5 Abs. 3 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2021,, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
2.Ziffer 2 Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt Paragraph 5, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist;
6.Ziffer 6 während der Sportausübung. § 9 bleibt unberührt;während der Sportausübung. Paragraph 9, bleibt unberührt;
7.Ziffer 7 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 394/2021)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021,)
Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40237972