Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen und Deponieprojekten, um den Schutz von Mensch und Umwelt sicherzustellen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen solche Anlagen betrieben werden dürfen.
Für wen: Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen; Betreiber von Deponieprojekten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Erteilung von Genehmigungen für Abfallbehandlungsanlagen.
- Die Genehmigung von Deponieprojekten.
- Die Anforderungen an den Schutz von Mensch, Umwelt und Nachbarn bei der Abfallbehandlung.
- Die Bedingungen für die Ablagerung von POP-Abfällen und die energetische Verwertung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen.
- Betreiber von Deponieprojekten.
Was sind die Eckpunkte?
- Genehmigungen werden erteilt, wenn Leben und Gesundheit des Menschen nicht gefährdet werden und Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt sind.
- Nachbarn dürfen nicht unzumutbar durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub oder Erschütterung belästigt werden.
- Abfälle müssen nach dem Stand der Technik einer Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder ordnungsgemäß beseitigt werden.
- Deponieprojekte müssen mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang stehen und den Stand der Technik einhalten, insbesondere hinsichtlich des Gewässerschutzes.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 43Paragraph 43 Inkrafttretensdatum21.06.2013 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGenehmigungsvoraussetzungen§ 43.Paragraph 43,
1.Ziffer eins Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2.Ziffer 2 Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3.Ziffer 3 Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4.Ziffer 4 Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
5.Ziffer 5 Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.
5a.Ziffer 5 a Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.Die Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten.
6.Ziffer 6 Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.
1.Ziffer eins Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.
2.Ziffer 2 Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.
3.Ziffer 3 Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.
4.Ziffer 4 Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.
5.Ziffer 5 Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer: a)Litera a Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen. b)Litera b Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern. c)Litera c Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen. d)Litera d Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen. e)Litera e Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen. f)Litera f Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor. g)Litera g Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.
1.Ziffer eins Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.
2.Ziffer 2 Die Energie wird effizient eingesetzt.
3.Ziffer 3 Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
4.Ziffer 4 Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.
Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß § 40 Bedacht zu nehmen.Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Paragraph 40, Bedacht zu nehmen.
SchlagworteTrinkwasserversorgung Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151738