4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Zugangsbedingungen und Schutzmaßnahmen in Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.
Für wen: Patienten, Besucher und Begleitpersonen von Kranken- und Kuranstalten sowie Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; Mitarbeiter und Betreiber dieser Einrichtungen sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer.
Fristen:
- Besucher und Begleitpersonen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen (Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden oder molekularbiologischer Test nicht älter als 72 Stunden) und durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Betreten von Kranken- und Kuranstalten.
- Die Bedingungen für Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter in diesen Einrichtungen.
- Die Notwendigkeit von Tests und FFP2-Masken für bestimmte Personengruppen.
- Die Erstellung und Umsetzung von COVID-19-Präventionskonzepten durch die Betreiber.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Patienten, Besucher und Begleitpersonen von Kranken- und Kuranstalten sowie Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Mitarbeiter und Betreiber dieser Einrichtungen sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten von Kranken- und Kuranstalten ist grundsätzlich untersagt, außer für bestimmte Ausnahmen wie Patienten, Personal, ein Besucher pro Patient pro Tag, oder bis zu zwei Begleitpersonen für minderjährige oder unterstützungsbedürftige Patienten.
- Besucher und Begleitpersonen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen (Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden oder molekularbiologischer Test nicht älter als 72 Stunden) und durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
- Mitarbeiter müssen spätestens alle sieben Tage einen negativen Antigen- oder molekularbiologischen Test vorweisen.
- Betreiber von bettenführenden Kranken- und Kuranstalten müssen ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und umsetzen, das spezifische Hygienevorgaben und Regelungen für Besuche enthält.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum25.03.2021 Außerkrafttretensdatum18.05.2021 Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 11.Paragraph 11,
Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen Patient und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß.
Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.Betreiber von bettenführenden Krankenanstalten und Kuranstalten dürfen Besucher und Begleitpersonen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 6 nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
Dies gilt für die Begleitperson gemäß Absatz 2, Ziffer 6, nicht im Fall einer Entbindung. Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, dürfen Besucher und Begleitpersonen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 8 nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen Patient und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß.
Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
1.Ziffer eins spezifische Hygienevorgaben, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken, 4.Ziffer 4 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 5.Ziffer 5 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 6.Ziffer 6 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen, 7.Ziffer 7 Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
SchlagworteHilfsbereich, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Gesundheitsleistungserbringer, Patientenkontakt, Unterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am17.05.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40231862