6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19, insbesondere die Definition von Masken und Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr sowie Verhaltensregeln und Präventionskonzepte.
Für wen: Personen, die Betriebsstätten, Arbeitsorte, Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und öffentliche Orte betreten oder Verkehrsmittel benützen; Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für Orte oder Zusammenkünfte.
Fristen:
- Ein „1G-Nachweis“ erfordert eine Zweitimpfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt, oder eine Impfung nach Genesung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt, oder eine weitere Impfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt.
- Ein „2,5G-Nachweis“ umfasst einen 1G- oder 2G-Nachweis oder einen negativen molekularbiologischen Test, der nicht älter als 72 Stunden ist.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Art der zu verwendenden Masken (FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder gleichwertig).
- Definitionen verschiedener Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr (1G, 2G, 2,5G, 3G).
- Anforderungen an COVID-19-Präventionskonzepte und COVID-19-Beauftragte.
- Regeln zum Mindestabstand und zur Maskenpflicht in verschiedenen Bereichen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Betriebsstätten, Arbeitsorte, Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und öffentliche Orte betreten oder Verkehrsmittel benützen.
- Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für Orte oder Zusammenkünfte.
Was sind die Eckpunkte?
- Als Maske gilt eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
- Ein „1G-Nachweis“ erfordert eine Zweitimpfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt, oder eine Impfung nach Genesung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt, oder eine weitere Impfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt.
- Ein „2,5G-Nachweis“ umfasst einen 1G- oder 2G-Nachweis oder einen negativen molekularbiologischen Test, der nicht älter als 72 Stunden ist.
- Ein Mindestabstand von mindestens zwei Metern ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Wenn dies nicht möglich ist, ist eine Maske zu tragen, sofern nicht ohnehin eine Maskenpflicht besteht.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum11.01.2022 Außerkrafttretensdatum20.01.2022 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAllgemeine Bestimmungen§ 2.Paragraph 2,
1.Ziffer eins „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a)Litera a Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, b)Litera b Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder c)Litera c weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
2.Ziffer 2 „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein„2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder ein a)Litera a Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder b)Litera b Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3.Ziffer 3 „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;„2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4.Ziffer 4 „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.„3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
1.Ziffer eins Name, 2.Ziffer 2 Geburtsdatum, 3.Ziffer 3 Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und 4.Ziffer 4 Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 19 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 19, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
1.Ziffer eins spezifische Hygienemaßnahmen, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 5.Ziffer 5 Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, 6.Ziffer 6 Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 7.Ziffer 7 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.