Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wer in Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen mitwirken darf und welche Rechte diese Personen und Organisationen dabei haben. Es legt fest, wer als Partei gilt und unter welchen Umständen Rechtsmittel eingelegt werden können.
Was es regelt
- Die Parteistellung in Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen.
- Die Rechte von Fischereiberechtigten bei nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer.
- Die Möglichkeit für Umweltorganisationen, Rechtsmittel gegen bestimmte Bescheide einzulegen.
- Die Fristen und Regeln für das Vorbringen von Einwendungen und Beweismitteln in Rechtsmittelverfahren.
Wen es betrifft
- Antragsteller für Abfallbehandlungsanlagen und Eigentümer der betroffenen Liegenschaften.
- Nachbarn, Gemeinden, das Arbeitsinspektorat, der Umweltanwalt, Wasserversorgungsunternehmen und Umweltorganisationen.
Eckpunkte
- In einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben 14 verschiedene Gruppen Parteistellung, darunter der Antragsteller, Nachbarn und Umweltorganisationen.
- Umweltorganisationen aus anderen Staaten können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Parteistellung haben, wenn grenzüberschreitende Auswirkungen bestehen.
- Fischereiberechtigte können Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei begehren und haben Anspruch auf angemessene Entschädigung bei vermögensrechtlichen Nachteilen.
- Im Rechtsmittelverfahren können angemessene Fristen für die Konkretisierung von Beschwerden und das Vorbringen von Beweisanträgen gesetzt werden.
Gesetzestext
gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 au
§ 19Abs.
7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,Umweltorganisationen,
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen, 14.Ziffer 14 Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, a)Litera a sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist,sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erfolgt ist, b)Litera b sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt, c)Litera c sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und d)Litera d soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.
§ 19Abs.
7 UVP-G 2000 anerkannt ist und sich an einem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation,
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt ist und sich an einem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
§ 19Abs.
7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die den Kundmachungsvorschriften des § 40a Abs. 1 unterliegen, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.Umweltorganisationen,
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die den Kundmachungsvorschriften des Paragraph 40 a, Absatz eins, unterliegen, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.