2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung legt Ausnahmen von den allgemeinen COVID-19-Maßnahmen fest, insbesondere für Bildungseinrichtungen, bestimmte Tätigkeiten und Personen, sowie spezielle Regelungen für elementare Bildungseinrichtungen.
Für wen: Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen; Personal und andere Personen in elementaren Bildungseinrichtungen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ausnahmen von der Anwendbarkeit der gesamten Verordnung für bestimmte Einrichtungen und Tätigkeiten.
- Spezifische Regeln für Personal und andere Personen in elementaren Bildungseinrichtungen.
- Fälle, in denen Bedingungen und Auflagen der Verordnung nicht gelten.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht und der FFP2-Maskenpflicht.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen.
- Personal und andere Personen in elementaren Bildungseinrichtungen.
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können oder denen eine Testung nicht zugemutet werden kann.
- Kinder bis zum vollendeten sechsten bzw. zwölften Lebensjahr.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung gilt nicht für elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten, Tätigkeiten der Gesetzgebung und Vollziehung (außer Parteienverkehr in Behörden/Gerichten) und Religionsausübung, mit bestimmten Ausnahmen.
- In elementaren Bildungseinrichtungen muss das Personal wöchentlich einen negativen molekularbiologischen Test vorlegen, sofern Tests verfügbar sind.
- Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und während der Konsumation von Speisen und Getränken.
- Schwangere und Personen mit gesundheitlichen Gründen sind von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen, müssen aber eine andere Maske tragen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum06.09.2021 Außerkrafttretensdatum14.09.2021 Abkürzung2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein BeachteAbs. 1a tritt für Burgenland, Niederösterreich und Wien mit 6. September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit 13. September 2021 in Kraft (vgl. § 23 Abs. 12).Absatz eins a, tritt für Burgenland, Niederösterreich und Wien mit 6. September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit 13. September 2021 in Kraft vergleiche Paragraph 23, Absatz 12,).
TextAusnahmen§ 19.Paragraph 19,
1.Ziffer eins Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal sowie das Verwaltungspersonal gilt § 5 Abs. 3 und 4 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal sowie das Verwaltungspersonal gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
2.Ziffer 2 Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt Paragraph 5, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist;
6.Ziffer 6 während der Sportausübung. § 9 bleibt unberührt;während der Sportausübung. Paragraph 9, bleibt unberührt;
7.Ziffer 7 für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr;
8.Ziffer 8 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40237779