3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Definitionen von Masken und Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr im Zusammenhang mit COVID-19, sowie allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen. Sie ist vom 1. November 2021 bis zum 7. November 2021 gültig.
Für wen: Personen, die Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen müssen; Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für bestimmte Orte oder für Zusammenkünfte.
Fristen:
- Ein 1G-Nachweis ist ein Impfnachweis, der je nach Impfstoff und Impfstatus 270 bis 360 Tage gültig ist.
- Ein 2G-Nachweis ist ein 1G-Nachweis oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene SARS-CoV-2-Infektion.
- Ein 3G-Nachweis umfasst 1G-, 2G-, 2,5G-Nachweise oder negative Antigentests (24 Stunden gültig), negative molekularbiologische Tests (72 Stunden gültig), Nachweise über neutralisierende Antikörper (nicht älter als 90 Tage) oder einen Corona-Testpass.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Art der als Maske zulässigen Atemschutzmasken.
- Die verschiedenen Kategorien von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr (1G, 2G, 2,5G, 3G).
- Die Anforderungen an ein COVID-19-Präventionskonzept und die Rolle eines COVID-19-Beauftragten.
- Die Bereithaltung und Überprüfung von Nachweisen sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen müssen.
- Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für bestimmte Orte oder für Zusammenkünfte.
Was sind die Eckpunkte?
- Als Maske gilt eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine gleichwertige Maske.
- Ein 1G-Nachweis ist ein Impfnachweis, der je nach Impfstoff und Impfstatus 270 bis 360 Tage gültig ist.
- Ein 2G-Nachweis ist ein 1G-Nachweis oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene SARS-CoV-2-Infektion.
- Ein 3G-Nachweis umfasst 1G-, 2G-, 2,5G-Nachweise oder negative Antigentests (24 Stunden gültig), negative molekularbiologische Tests (72 Stunden gültig), Nachweise über neutralisierende Antikörper (nicht älter als 90 Tage) oder einen Corona-Testpass.
- Nachweise müssen in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder als Zertifikat vorgelegt und für die Dauer des Aufenthalts bereitgehalten werden.
- Die Vervielfältigung oder Aufbewahrung von Nachweisen und personenbezogenen Daten ist unzulässig, außer zur Erhebung von Kontaktdaten.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.11.2021 Außerkrafttretensdatum07.11.2021 Abkürzung3. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAllgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,
1.Ziffer eins „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a)Litera a Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, b)Litera b Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, c)Litera c Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder d)Litera d weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der aa)Sub-Litera, a, a lit. a oder c mindestens 120 Tage oderLitera a, oder c mindestens 120 Tage oder bb)Sub-Litera, b, b lit. b mindestens 14 TageLitera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;
2.Ziffer 2 „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein„2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder ein a)Litera a Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder b)Litera b Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3.Ziffer 3 „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;„2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4.Ziffer 4 „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis„3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis a)Litera a einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, b)Litera b über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, c)Litera c über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist, oder d)Litera d gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass).gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, (Corona-Testpass).
Kann ein 3G-Nachweis nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 4 bis 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 7, einer Freizeiteinrichtung gemäß § 8, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 10), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 11) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 12 bis 16) durchzuführen.Kann ein 3G-Nachweis nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 4 bis 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 7,, einer Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 8,, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (Paragraph 10,), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (Paragraph 11,) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (Paragraphen 12 bis 16) durchzuführen.
1.Ziffer eins Name, 2.Ziffer 2 Geburtsdatum, 3.Ziffer 3 Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und 4.Ziffer 4 Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 17 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 17, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
1.Ziffer eins spezifische Hygienemaßnahmen, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 5.Ziffer 5 Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, 6.Ziffer 6 Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 7.Ziffer 7 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
SchlagworteErstimpfung, Altenheim Zuletzt aktualisiert am03.11.2021 Gesetzesnummer20011674 DokumentnummerNOR40238395