Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Anzeigeverfahren für bestimmte Maßnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere für Änderungen an Behandlungsanlagen und deren Stilllegung. Es legt fest, wann und wie solche Maßnahmen der Behörde gemeldet werden müssen und welche Unterlagen dafür erforderlich sind.
Für wen: Inhaber von Abfallbehandlungsanlagen; Behörden, die für die Abfallwirtschaft zuständig sind (z.B. der Landeshauptmann).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Meldung von Maßnahmen an Abfallbehandlungsanlagen an die Behörde.
- Die Fristen und erforderlichen Unterlagen für diese Meldungen.
- Die behördliche Kenntnisnahme und mögliche Auflagen für die gemeldeten Maßnahmen.
- Spezielle Anforderungen bei der Stilllegung von IPPC-Behandlungsanlagen, insbesondere bezüglich Boden- und Grundwasserverschmutzung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Inhaber von Abfallbehandlungsanlagen.
- Behörden, die für die Abfallwirtschaft zuständig sind (z.B. der Landeshauptmann).
Was sind die Eckpunkte?
- Bestimmte Maßnahmen (gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8) müssen der Behörde drei Monate vor Durchführung angezeigt werden, und es darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden.
- Andere Maßnahmen (gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7) können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden.
- Bei der Stilllegung einer IPPC-Behandlungsanlage muss eine Bewertung der Boden- und Grundwasserverschmutzung und gegebenenfalls ein Plan zur Beseitigung dieser Verschmutzung vorgelegt werden.
- Bei Zweifeln an den Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren kann der Landeshauptmann einen Feststellungsbescheid erlassen, wodurch das Anzeigeverfahren ausgesetzt wird.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 51Paragraph 51 Inkrafttretensdatum21.06.2013 Außerkrafttretensdatum31.07.2019 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteAbs. 2a tritt für IPPC-Behandlungsanlagen, 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit 7. Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 27).Absatz 2 a, tritt für IPPC-Behandlungsanlagen, 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit 7. Jänner 2014 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Absatz 27,).
TextAnzeigeverfahren§ 51.Paragraph 51,
Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 6, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
1.Ziffer eins bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 8 Z 12, eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; wurden durch die Behandlungsanlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 12,, eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; wurden durch die Behandlungsanlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;
2.Ziffer 2 liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 8 Z 12 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 57 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt; bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 12, nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß Paragraph 57, aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt; bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
SchlagworteAuflassungsmaßnahme Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151740