1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Gerichtsverhandlungen und Anhörungen mittels technischer Kommunikationsmittel (Video- und Tonübertragung) während der COVID-19-Pandemie. Es ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die virtuelle Teilnahme an Gerichtsverfahren.
Für wen: Gerichte und die Justizverwaltung; Parteien, deren Vertreter, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und andere am Verfahren beteiligte Personen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Prozessrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien.
- Die Aufnahme von Beweisen und die Teilnahme weiterer Personen an Verhandlungen mittels technischer Kommunikationsmittel.
- Die Möglichkeit für Verfahrensbeteiligte, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher, virtuell an Verhandlungen teilzunehmen.
- Spezielle Regelungen für Verhandlungen in Exekutions- und Insolvenzverfahren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Gerichte und die Justizverwaltung.
- Parteien, deren Vertreter, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und andere am Verfahren beteiligte Personen.
Was sind die Eckpunkte?
- Gerichte können bis zum 31. Dezember 2021 Verhandlungen und Anhörungen virtuell durchführen, wenn die Parteien einverstanden sind oder sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist dagegen aussprechen.
- In bestimmten Fällen (Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen) kann dies auch ohne Einverständnis der Parteien erfolgen, wenn die Gesundheit gefährdet wäre.
- Verfahrensbeteiligte können die virtuelle Teilnahme beantragen, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 bescheinigen.
- In Exekutions- und Insolvenzverfahren können Verhandlungen bis zum 31. Dezember 2021 virtuell stattfinden, es sei denn, die Personen bescheinigen innerhalb einer Woche ab Ladung, dass sie nicht über die nötigen technischen Mittel verfügen.
Prozessrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.07.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2021 Abkürzung1. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextAnhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen§ 3.Paragraph 3,
2.Ziffer 2 ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen, die außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Anhörung bzw. Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person oder Dritter ernstlich gefährdet wäre.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist derartigen Anträgen stattzugeben. Gegen stattgebende Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rekurs gegen eine abweisende Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums kann jede als Verfahrensbeteiligte, Zeuge, Sachverständiger, Dolmetscher und sonst dem Verfahren beizuziehende Person beantragen, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, vernommen zu werden, Gutachten zu erstatten oder Übersetzungsleistungen zu erbringen, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder für Personen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt steht, bescheinigt.
Stehen einer Partei oder einem Zeugen die hiefür geeigneten technischen Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung, so kann die unvertretene Partei die Vertagung der Verhandlung, die vertretene Partei und der Zeuge die vorläufige Abstandnahme von der Vernehmung beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist derartigen Anträgen stattzugeben. Gegen stattgebende Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rekurs gegen eine abweisende Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.
Jede Partei hat ihren Willen, diesen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung.Wird eine Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so ist eine Unterschrift der Parteien unter das Verhandlungsprotokoll nicht erforderlich. Das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegende Kostenverzeichnis gilt als rechtzeitig vorgelegt, wenn es spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Werktages im Elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die vom Entscheidungsorgan bekanntgegebene Adresse übersendet wird.
Die Frist des Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO beginnt diesfalls mit der Zustellung des Kostenverzeichnisses durch das Gericht an den Gegner. Wollen die Parteien einen Vergleich schließen, so hat das Gericht entweder den Text des Vergleichs den Parteien auf dem Bildschirm sichtbar zu machen oder den Vergleichstext laut und deutlich vorzulesen beziehungsweise den auf einem Tonträger aufgenommenen Vergleichstext für alle deutlich hörbar abzuspielen. Jede Partei hat ihren Willen, diesen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung.
SchlagworteWortübertragung, Unterbringungsschutzsache, Heimaufenthaltsschutzsache Zuletzt aktualisiert am03.01.2022 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40235192