5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Zugangs- und Testvorschriften für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe im Rahmen der COVID-19-Notmaßnahmen. Sie legt fest, wer diese Einrichtungen betreten darf und unter welchen Bedingungen.
Für wen: Bewohner, Besucher, Mitarbeiter und externe Dienstleister von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; Die Betreiber dieser Einrichtungen.
Fristen:
- Besucher (gemäß Abs. 2 Z 4) müssen einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
- Mitarbeiter dürfen nur mit 2G-Nachweis oder einem negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) eingelassen werden und müssen eine Maske tragen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen und stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Die Bedingungen für Besuche und das Personal in diesen Einrichtungen.
- Die Testpflichten für Bewohner und Mitarbeiter.
- Die Erstellung und Umsetzung von COVID-19-Präventionskonzepten durch die Betreiber.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Bewohner, Besucher, Mitarbeiter und externe Dienstleister von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Die Betreiber dieser Einrichtungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist grundsätzlich untersagt, es gibt jedoch Ausnahmen (z.B. Bewohner, Personal, bestimmte Besuche).
- Besucher (gemäß Abs. 2 Z 4) müssen einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
- Mitarbeiter dürfen nur mit 2G-Nachweis oder einem negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) eingelassen werden und müssen eine Maske tragen.
- Bewohnern muss mindestens alle sieben Tage (oder alle drei Tage bei Verlassen des Heims) ein Antigentest oder molekularbiologischer Test angeboten werden.
- Betreiber müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein Präventionskonzept erstellen, das unter anderem Schulungen, Besuchsregelungen und Quarantänemaßnahmen umfasst.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum22.11.2021 Außerkrafttretensdatum01.12.2021 Abkürzung5. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAlten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe§ 12.Paragraph 12,
1.Ziffer eins Mitarbeiter haben eine Maske zu tragen.
2.Ziffer 2 Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn a)Litera a mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und b)Litera b auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 18 Abs. 8 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 18, Absatz 8, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann, 4.Ziffer 4 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können, 5.Ziffer 5 Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG, 6.Ziffer 6 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, 7.Ziffer 7 Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner,Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner, 8.Ziffer 8 zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 7, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 7,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
SchlagworteAltenheim, Hilfsbereich, Palliativbegleitung, Unterstützungsaufgabe, Patientenanwalt, Behindertenanwalt Zuletzt aktualisiert am02.12.2021 Gesetzesnummer20011696 DokumentnummerNOR40238935