6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Schutzmaßnahmen gegen COVID-19, insbesondere die Definition von Masken und Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr, sowie allgemeine Verhaltensregeln. Sie war vom 12. bis 16. Dezember 2021 in Kraft.
Für wen: Personen, die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen müssen; Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für Orte oder Zusammenkünfte.
Fristen:
- Ein 1G-Nachweis ist ein Impfnachweis, der je nach Impfstoff und Impfstatus bestimmte Fristen (z.B. nicht länger als 270 Tage zurückliegend) einhalten muss.
- Ein 2G-Nachweis ist ein 1G-Nachweis oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
- Ein 2,5G-Nachweis ist ein 1G- oder 2G-Nachweis oder ein negativer molekularbiologischer Test (nicht älter als 72 Stunden).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Art der Masken, die als Schutzmasken gelten.
- Die verschiedenen Arten von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr (1G, 2G, 2,5G, 3G).
- Die Anforderungen an COVID-19-Präventionskonzepte und COVID-19-Beauftragte.
- Abstandsregeln in bestimmten Bereichen und bei Zusammenkünften.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen müssen.
- Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für Orte oder Zusammenkünfte.
- Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine Maske muss eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder gleichwertig sein.
- Ein 1G-Nachweis ist ein Impfnachweis, der je nach Impfstoff und Impfstatus bestimmte Fristen (z.B. nicht länger als 270 Tage zurückliegend) einhalten muss.
- Ein 2G-Nachweis ist ein 1G-Nachweis oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
- Ein 2,5G-Nachweis ist ein 1G- oder 2G-Nachweis oder ein negativer molekularbiologischer Test (nicht älter als 72 Stunden).
- Ein 3G-Nachweis ist ein 1G-, 2G- oder 2,5G-Nachweis oder ein negativer Antigentest (nicht älter als 24 Stunden).
- Es muss ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum12.12.2021 Außerkrafttretensdatum16.12.2021 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAllgemeine Bestimmungen§ 2.Paragraph 2,
1.Ziffer eins „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a)Litera a Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, b)Litera b Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, c)Litera c Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder d)Litera d weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der aa)Sub-Litera, a, a lit. a oder c mindestens 120 Tage oderLitera a, oder c mindestens 120 Tage oder bb)Sub-Litera, b, b lit. b mindestens 14 TageLitera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;
2.Ziffer 2 „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein„2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder ein a)Litera a Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder b)Litera b Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3.Ziffer 3 „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;„2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4.Ziffer 4 „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.„3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
1.Ziffer eins Name, 2.Ziffer 2 Geburtsdatum, 3.Ziffer 3 Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und 4.Ziffer 4 Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 19 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 19, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
1.Ziffer eins spezifische Hygienemaßnahmen, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 5.Ziffer 5 Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, 6.Ziffer 6 Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 7.Ziffer 7 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
SchlagworteErstimpfung, Altenheim Zuletzt aktualisiert am17.12.2021 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40239859