5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Definition von Masken und Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr sowie allgemeine Verhaltensregeln. Sie war vom 22. November 2021 bis zum 5. Dezember 2021 in Kraft.
Für wen: Alle Personen, die sich in Betriebsstätten, an Arbeitsorten, in Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, an bestimmten und öffentlichen Orten, bei Zusammenkünften oder in Verkehrsmitteln aufhalten; Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für Orte oder Zusammenkünfte.
Fristen:
- Ein "1G-Nachweis" ist ein Impfnachweis, der nicht länger als 360 Tage zurückliegt, mit spezifischen Zeitabständen zwischen den Impfungen.
- Ein "2G-Nachweis" ist ein 1G-Nachweis oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
- Ein "2,5G-Nachweis" ist ein 1G- oder 2G-Nachweis oder ein negativer molekularbiologischer Test (nicht älter als 72 Stunden).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition einer gültigen Maske (FFP2 oder gleichwertig).
- Die verschiedenen Arten von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr (1G, 2G, 2,5G, 3G).
- Die Anforderungen an COVID-19-Präventionskonzepte und COVID-19-Beauftragte.
- Allgemeine Abstandsregeln in bestimmten Bereichen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle Personen, die sich in Betriebsstätten, an Arbeitsorten, in Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, an bestimmten und öffentlichen Orten, bei Zusammenkünften oder in Verkehrsmitteln aufhalten.
- Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für Orte oder Zusammenkünfte.
Was sind die Eckpunkte?
- Als Maske gilt eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
- Ein "1G-Nachweis" ist ein Impfnachweis, der nicht länger als 360 Tage zurückliegt, mit spezifischen Zeitabständen zwischen den Impfungen.
- Ein "2G-Nachweis" ist ein 1G-Nachweis oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
- Ein "2,5G-Nachweis" ist ein 1G- oder 2G-Nachweis oder ein negativer molekularbiologischer Test (nicht älter als 72 Stunden).
- Ein "3G-Nachweis" ist ein 1G-, 2G- oder 2,5G-Nachweis oder ein negativer Antigentest (nicht älter als 24 Stunden).
- Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sind einem 2G-Nachweis gleichgestellt, wenn sie einen Corona-Testpass vorweisen können.
- Es ist ein Mindestabstand von zwei Metern zu Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum22.11.2021 Außerkrafttretensdatum05.12.2021 Abkürzung5. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAllgemeine Bestimmungen§ 2.Paragraph 2,
1.Ziffer eins „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a)Litera a Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, b)Litera b Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, c)Litera c Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder d)Litera d weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der aa)Sub-Litera, a, a lit. a oder c mindestens 120 Tage oderLitera a, oder c mindestens 120 Tage oder bb)Sub-Litera, b, b lit. b mindestens 14 TageLitera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;
2.Ziffer 2 „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein„2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder ein a)Litera a Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder b)Litera b Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3.Ziffer 3 „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;„2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4.Ziffer 4 „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.„3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
1.Ziffer eins Name, 2.Ziffer 2 Geburtsdatum, 3.Ziffer 3 Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und 4.Ziffer 4 Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 16 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 16, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
1.Ziffer eins spezifische Hygienemaßnahmen, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 5.Ziffer 5 Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, 6.Ziffer 6 Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 7.Ziffer 7 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
SchlagworteErstimpfung, Altenheim Zuletzt aktualisiert am02.12.2021 Gesetzesnummer20011696 DokumentnummerNOR40238925