Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Abfälle. Es stellt sicher, dass diese Systeme umweltgerecht, technisch fortschrittlich und finanziell abgesichert sind.
Für wen: Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen; Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Genehmigungsbehörde.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einrichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Die Anforderungen an Anträge für solche Genehmigungen.
- Die Bedingungen, unter denen eine Genehmigung erteilt wird.
- Die Dauer der Genehmigung und deren Verlängerung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Genehmigungsbehörde.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Genehmigung ist für maximal zehn Jahre gültig und kann verlängert werden.
- Anträge müssen detaillierte Angaben zu Rechtsträger, Produkten, Abfällen, Systemumfang, Finanzierung und technischen Vorkehrungen enthalten.
- Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Sammlung und Verwertung dem Stand der Technik entspricht, die Finanzierung gesichert ist und die Abfallvermeidung gefördert wird.
- Genehmigte Systeme müssen Vereinbarungen mit der Koordinierungsstelle über Abholung, Sammelinfrastruktur und Information der Endverbraucher treffen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29Paragraph 29 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum11.07.2007 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text5. AbschnittSammel- und VerwertungssystemeGenehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen§ 29.Paragraph 29,
1.Ziffer eins Angaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur (Aufbau und Ablauforganisation);
2.Ziffer 2 Angaben über die Produkte und die zu übernehmenden Abfälle;
3.Ziffer 3 Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, einschließlich der Geschäftsfelder (zB produkts-, branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten Haushalten oder gewerblich anfallenden Abfällen);
4.Ziffer 4 die gewerberechtliche Berechtigung, soweit erforderlich;
5.Ziffer 5 eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten);
6.Ziffer 6 der Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung der Verpflichtungen;
7.Ziffer 7 Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung;
8.Ziffer 8 der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen;
9.Ziffer 9 Angaben über die Art der Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten;
10.Ziffer 10 allgemeine Geschäftsbedingungen;
11.Ziffer 11 Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung.
Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß Paragraph 7, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, vorzugehen.
Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen.
Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
SchlagworteSammelsystem, Sammelquote, Geschäftsgeheimnis, Sammelkategorie, Elektro-Altgerät Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060778