6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung legt fest, welche Arten von Nachweisen für eine geringe epidemiologische Gefahr (Impfung, Genesung, Test) im Zusammenhang mit COVID-19 gültig sind und welche Masken als Schutzmasken gelten. Sie regelt auch die Anforderungen an COVID-19-Präventionskonzepte und die Aufgaben von COVID-19-Beauftragten.
Für wen: Personen, die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen müssen; Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für bestimmte Orte oder Zusammenkünfte.
Fristen:
- Ein "1G-Nachweis" ist ein Impfnachweis, der je nach Impfschema und Impfstoff nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
- Ein "2G-Nachweis" ist ein 1G-Nachweis oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene SARS-CoV-2-Infektion.
- Ein "2,5G-Nachweis" ist ein 1G- oder 2G-Nachweis oder ein negativer molekularbiologischer Test, der nicht älter als 72 Stunden ist.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition einer gültigen Schutzmaske.
- Die verschiedenen Arten von Nachweisen für eine geringe epidemiologische Gefahr (1G, 2G, 2,5G, 3G).
- Die Anforderungen an COVID-19-Präventionskonzepte.
- Die Aufgaben und Qualifikationen von COVID-19-Beauftragten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen müssen.
- Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für bestimmte Orte oder Zusammenkünfte.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine gleichwertige Maske gilt als Schutzmaske.
- Ein "1G-Nachweis" ist ein Impfnachweis, der je nach Impfschema und Impfstoff nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
- Ein "2G-Nachweis" ist ein 1G-Nachweis oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene SARS-CoV-2-Infektion.
- Ein "2,5G-Nachweis" ist ein 1G- oder 2G-Nachweis oder ein negativer molekularbiologischer Test, der nicht älter als 72 Stunden ist.
- Ein "3G-Nachweis" ist ein 1G-, 2G- oder 2,5G-Nachweis oder ein negativer Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden ist.
- Nachweise müssen in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder als Zertifikat vorgelegt werden und sind für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
- Ein COVID-19-Präventionskonzept muss erstellt und umgesetzt werden, das spezifische Hygienemaßnahmen, Verhaltensregeln bei Infektionen, Regelungen zur Nutzung sanitärer Einrichtungen, zur Konsumation von Speisen und Getränken, zur Steuerung von Personenströmen, Entzerrungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen enthält.
- Zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 556/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 556 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum17.12.2021 Außerkrafttretensdatum26.12.2021 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAllgemeine Bestimmungen§ 2.Paragraph 2,
1.Ziffer eins „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a)Litera a Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, b)Litera b Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, c)Litera c Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder d)Litera d weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der aa)Sub-Litera, a, a lit. a oder c mindestens 120 Tage oderLitera a, oder c mindestens 120 Tage oder bb)Sub-Litera, b, b lit. b mindestens 14 TageLitera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;
2.Ziffer 2 „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein„2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder ein a)Litera a Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder b)Litera b Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3.Ziffer 3 „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;„2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4.Ziffer 4 „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.„3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
1.Ziffer eins Name, 2.Ziffer 2 Geburtsdatum, 3.Ziffer 3 Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und 4.Ziffer 4 Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 19 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 19, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
1.Ziffer eins spezifische Hygienemaßnahmen, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 5.Ziffer 5 Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, 6.Ziffer 6 Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 7.Ziffer 7 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
SchlagworteErstimpfung, Altenheim Zuletzt aktualisiert am27.12.2021 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40240031