Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher, Begleitpersonen, externe Dienstleister, Bewohnervertreter, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht, Mitglieder von Kommissionen zum Schutz der Menschenrechte, Mitarbeiter und neue Bewohner. Sie legt auch die Pflichten der Betreiber dieser Einrichtungen fest, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.
Was es regelt
- Die Zugangsbedingungen für Besucher und Begleitpersonen zu Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Die Zugangsbedingungen für externe Dienstleister, Bewohnervertreter, Anwälte und Mitglieder von Kommissionen zu diesen Einrichtungen.
- Die Zugangsbedingungen für Mitarbeiter zu diesen Einrichtungen.
- Die Pflichten der Betreiber dieser Einrichtungen bezüglich Präventionsmaßnahmen und Testangeboten für Bewohner.
Wen es betrifft
- Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Besucher, Begleitpersonen, externe Dienstleister, Bewohnervertreter, Anwälte, Mitglieder von Kommissionen, Mitarbeiter und Bewohner dieser Einrichtungen.
Eckpunkte
- Besucher und Begleitpersonen dürfen nur eingelassen werden, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen und in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
- Mitarbeiter müssen ebenfalls einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen, wobei ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 alle sieben Tage zu erneuern ist, und in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
- Der Betreiber muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
- Der Betreiber hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, oder alle drei Tage bei Verlassen des Heims, einen Antigentest oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
Gesetzestext
verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 321/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2
§ 1Abs.
2 vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten;Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen,
Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten; 2.Ziffer 2 Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
§ 1Abs.
2 vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wennDer Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen,
Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn a)Litera a mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und b)Litera b auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. 2.Ziffer 2 Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß § 1 Abs. 2 überschritten hat, ist bei Kontakt mit Bewohnern in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, überschritten hat, ist bei Kontakt mit Bewohnern in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
§ 1Abs.
2 vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 6 Z 6 und 7 getroffen werden.Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen,
Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Absatz 6, Ziffer 6 und 7 getroffen werden.