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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher, Begleitpersonen, externe Dienstleister, Bewohnervertreter, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht, Mitglieder von Kommissionen zum Schutz der Menschenrechte, Mitarbeiter und neue Bewohner. Sie legt auch die Pflichten der Betreiber dieser Einrichtungen fest, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Was es regelt

  • Die Zugangsbedingungen für Besucher und Begleitpersonen zu Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
  • Die Zugangsbedingungen für externe Dienstleister, Bewohnervertreter, Anwälte und Mitglieder von Kommissionen zu diesen Einrichtungen.
  • Die Zugangsbedingungen für Mitarbeiter zu diesen Einrichtungen.
  • Die Pflichten der Betreiber dieser Einrichtungen bezüglich Präventionsmaßnahmen und Testangeboten für Bewohner.

Wen es betrifft

  • Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
  • Besucher, Begleitpersonen, externe Dienstleister, Bewohnervertreter, Anwälte, Mitglieder von Kommissionen, Mitarbeiter und Bewohner dieser Einrichtungen.

Eckpunkte

  • Besucher und Begleitpersonen dürfen nur eingelassen werden, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen und in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
  • Mitarbeiter müssen ebenfalls einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen, wobei ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 alle sieben Tage zu erneuern ist, und in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
  • Der Betreiber muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
  • Der Betreiber hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, oder alle drei Tage bei Verlassen des Heims, einen Antigentest oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
Gesetzestext
Gesetzestext

verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 321/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2

§ 1Abs.

2 vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten;Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen,

Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten; 2.Ziffer 2 Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.

(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durchAbsatz eins, gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch 1.Ziffer eins externe Dienstleister, 2.Ziffer 2 Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, 3.Ziffer 3 Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, 4.Ziffer 4 Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und 5.Ziffer 5 Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
(3)Absatz 3,Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1.Ziffer eins Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen,

§ 1Abs.

2 vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wennDer Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen,

Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn a)Litera a mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und b)Litera b auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. 2.Ziffer 2 Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß § 1 Abs. 2 überschritten hat, ist bei Kontakt mit Bewohnern in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, überschritten hat, ist bei Kontakt mit Bewohnern in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(4)Absatz 4,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen,

§ 1Abs.

2 vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 6 Z 6 und 7 getroffen werden.Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen,

Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Absatz 6, Ziffer 6 und 7 getroffen werden.

(5)Absatz 5,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(6)Absatz 6,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 5 zu enthalten:Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 5, zu enthalten: 1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 19 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 19, Absatz 6, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann, 4.Ziffer 4 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können, 5.Ziffer 5 Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG, 6.Ziffer 6 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, 7.Ziffer 7 Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner, 8.Ziffer 8 zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 5, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 5,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
(7)Absatz 7,Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Abs. 3Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Absatz 3 Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40236361

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.