Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zugangsbedingungen und Schutzmaßnahmen in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe im Zusammenhang mit COVID-19. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen Besucher, Begleitpersonen, Mitarbeiter und neue Bewohner diese Einrichtungen betreten dürfen.
Was es regelt
- Die Bedingungen für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch verschiedene Personengruppen.
- Die Notwendigkeit von Nachweisen und das Tragen von Masken in diesen Einrichtungen.
- Die Pflicht des Betreibers zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzepts und zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten.
- Die Testpflicht für Bewohner und die Regelungen für die Neuaufnahme von Bewohnern.
Wen es betrifft
- Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Besucher, Begleitpersonen, externe Dienstleister, Bewohnervertreter, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht, Mitglieder von Menschenrechtskommissionen und Mitarbeiter dieser Einrichtungen.
Eckpunkte
- Besucher und Begleitpersonen dürfen nur mit einem Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 eingelassen werden und müssen diesen bereithalten.
- In geschlossenen Räumen müssen Besucher und Begleitpersonen durchgehend eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
- Mitarbeiter dürfen nur mit einem Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 eingelassen werden; ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 muss alle sieben Tage erneuert werden.
- Der Betreiber muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
Gesetzestext
verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum01.07.2021 Auß
§ 1Abs.
2 vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten;Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen,
Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten; 2.Ziffer 2 Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
§ 1Abs.
2 vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wennDer Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen,
Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn a)Litera a mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und b)Litera b auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. 2.Ziffer 2 Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß § 1 Abs. 2 überschritten hat, ist bei Kontakt mit Bewohnern in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, überschritten hat, ist bei Kontakt mit Bewohnern in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
§ 1Abs.
2 vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 6 Z 6 und 7 getroffen werden.Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen,
Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Absatz 6, Ziffer 6 und 7 getroffen werden.