Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von bestimmten Abfällen durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Es legt fest, welche Aufgaben dabei wahrzunehmen sind und wie eine Koordinierungsstelle dafür eingesetzt werden kann.
Für wen: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; Sammel- und Verwertungssysteme, die Abfälle sammeln und verwerten, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Abstimmung zwischen Sammel- und Verwertungssystemen bezüglich Abholung, Sammelinfrastruktur, Endverbraucherinformation und Finanzierung.
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung von Sammel- und Verwertungssystemen, wie die Harmonisierung von Meldeformularen.
- Die Entgegennahme und Evaluierung von Mengenmeldungen über in Verkehr gebrachte Produkte sowie die Veröffentlichung von Massenanteilen.
- Die Festlegung und Durchsetzung von Abholverpflichtungen für Sammel- und Verwertungssysteme.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Sammel- und Verwertungssysteme, die Abfälle sammeln und verwerten, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Bundesministerin koordiniert die Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, die einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen.
- Sie kann eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtsperson als Koordinierungsstelle mit diesen Aufgaben betrauen, für maximal zehn Jahre.
- Die Koordinierungsstelle muss personelle, technische und finanzielle Voraussetzungen erfüllen und Unbefangenheit sowie Gleichbehandlung gewährleisten.
- Für Elektro- und Elektronikgeräte sowie Gerätebatterien muss eine Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die gesamte Teilnahmemasse aller Systeme erreicht werden, wobei Ausnahmen für Kategorien unter 5% der Gesamtmasse möglich sind.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13bParagraph 13 b Inkrafttretensdatum01.01.2023 Außerkrafttretensdatum17.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextKoordinierungsaufgaben§ 13b.Paragraph 13 b,
1.Ziffer eins Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen über die Abholung von Abfällen, über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher;
2.Ziffer 2 Koordinierung der Maßnahmen gemäß den Vereinbarungen;
3.Ziffer 3 Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere durch Harmonisierung von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter Berücksichtigung der Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1;Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere durch Harmonisierung von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter Berücksichtigung der Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,;
4.Ziffer 4 Entgegennahme der Mengenmeldungen der Sammel- und Verwertungssysteme über die in Verkehr gesetzten Produkte und Ermittlung des diesbezüglichen Massenanteils der einzelnen Systeme an der gesamten Menge der von Systemteilnehmern in einem Zeitraum in Verkehr gesetzten Produkte; die Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind zu veröffentlichen;
5.Ziffer 5 Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß Z 4, erforderlichenfalls durch entsprechende Markterhebungen und Studien;Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß Ziffer 4,, erforderlichenfalls durch entsprechende Markterhebungen und Studien;
6.Ziffer 6 sofern kein Einvernehmen über eine Abholung erfolgt ist, Entgegennahme von Meldungen eines Abholbedarfs einer Sammelstelle (Abgabestelle) und Festlegung des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems;
7.Ziffer 7 Durchführung der Abholung auf Kosten des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner Abholverpflichtung nach Z 6 nicht nachgekommen ist;Durchführung der Abholung auf Kosten des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner Abholverpflichtung nach Ziffer 6, nicht nachgekommen ist;
8.Ziffer 8 Entgegennahme der Meldungen über die gesammelten Abfallmengen und die verwerteten Fraktionen;
9.Ziffer 9 Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten an die EU-Kommission im Rahmen des festgelegten Wirkungsbereiches;
10.Ziffer 10 Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Gerätekategorie für Elektro- und Elektronikgeräte und Gerätebatterien ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte, die weniger als 5% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1;Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Gerätekategorie für Elektro- und Elektronikgeräte und Gerätebatterien ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte, die weniger als 5% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,;
11.Ziffer 11 Verteilung und Verwendung der Mittel, die die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufbringen, um die Vorbereitung der Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe zu fördern.
Die Betrauung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson.
SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239381