Abkommen über deutsche Auslandsschulden
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Artikel regelt die Einrichtung und das Verfahren von Schiedsgerichten für Streitigkeiten, die sich aus Anlage IV des Abkommens über deutsche Auslandsschulden ergeben. Er legt fest, wie Schiedsrichter ernannt werden und wie das Verfahren abläuft.
Für wen: Gläubiger und Schuldner, die sich auf die Vorlage einer Streitigkeit an ein Schiedsgericht geeinigt haben; Parteien, die ein Schiedsgericht nach einer Entscheidung eines deutschen Gerichts anrufen.
Fristen:
- Jede Partei muss innerhalb von 30 Tagen nach Einigung auf ein Schiedsgericht einen Schiedsrichter ernennen.
- Die beiden Schiedsrichter wählen innerhalb von 30 Tagen einen Obmann; andernfalls kann die Internationale Handelskammer um Ernennung gebeten werden.
- Ein Gläubiger, der ein Schiedsgericht nach einer deutschen Gerichtsentscheidung anruft, muss dies dem Gericht und dem Schuldner innerhalb von 30 Tagen mitteilen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Ernennung von Schiedsrichtern und Obmännern für Streitigkeiten.
- Das Verfahren, wenn ein Gläubiger ein Schiedsgericht nach einer Entscheidung eines deutschen Gerichts anruft.
- Die Anwendung von Grundsätzen und die Neuverhandlung von Streitsachen durch das Schiedsgericht.
- Die Kostenverteilung und die Verfahrensordnung des Schiedsgerichts.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Gläubiger und Schuldner, die sich auf die Vorlage einer Streitigkeit an ein Schiedsgericht geeinigt haben.
- Parteien, die ein Schiedsgericht nach einer Entscheidung eines deutschen Gerichts anrufen.
Was sind die Eckpunkte?
- Jede Partei muss innerhalb von 30 Tagen nach Einigung auf ein Schiedsgericht einen Schiedsrichter ernennen.
- Die beiden Schiedsrichter wählen innerhalb von 30 Tagen einen Obmann; andernfalls kann die Internationale Handelskammer um Ernennung gebeten werden.
- Ein Gläubiger, der ein Schiedsgericht nach einer deutschen Gerichtsentscheidung anruft, muss dies dem Gericht und dem Schuldner innerhalb von 30 Tagen mitteilen.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und für die beteiligten Parteien bindend.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 32Artikel 32 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextARTIKEL 32Schiedsgericht für Streitigkeiten aus Anlage IVSchiedsgericht für Streitigkeiten aus Anlage römisch vier1.Ziffer eins Haben sich ein Gläubiger und ein Schuldner gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Anlage IV dieses Abkommens darauf geeinigt, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, so hat jeder von ihnen binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Einigung, einen Schiedsrichter zu ernennen. Sind mehrere Gläubiger oder Schuldner beteiligt, so wird der Schiedsrichter von den Gläubigern oder den Schuldnern gemeinsam ernannt. Hat eine Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten Frist ernannt, so ist die andere Partei der Streitigkeit berechtigt, die Ernennung des Schiedsrichters bei der Internationalen Handelskammer zu beantragen.
Die beiden Schiedsrichter wählen binnen 30 Tagen gerechnet vom Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, einen dritten Schiedsrichter als Obmann. Wird der Obmann nicht innerhalb dieser Frist gewählt, so kann jede der beiden Parteien die Ernennung bei der Internationalen Handelskammer beantragen.Haben sich ein Gläubiger und ein Schuldner gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Anlage römisch vier dieses Abkommens darauf geeinigt, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, so hat jeder von ihnen binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Einigung, einen Schiedsrichter zu ernennen. Sind mehrere Gläubiger oder Schuldner beteiligt, so wird der Schiedsrichter von den Gläubigern oder den Schuldnern gemeinsam ernannt.
Hat eine Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten Frist ernannt, so ist die andere Partei der Streitigkeit berechtigt, die Ernennung des Schiedsrichters bei der Internationalen Handelskammer zu beantragen. Die beiden Schiedsrichter wählen binnen 30 Tagen gerechnet vom Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, einen dritten Schiedsrichter als Obmann. Wird der Obmann nicht innerhalb dieser Frist gewählt, so kann jede der beiden Parteien die Ernennung bei der Internationalen Handelskammer beantragen.
3.Ziffer 3 Hat ein Schiedsgericht über die Auslegung der Anlage IV dieses Abkommens zu entscheiden, so ist es an die einschlägigen Entscheidungen der Gemischten Kommission gebunden.Hat ein Schiedsgericht über die Auslegung der Anlage römisch vier dieses Abkommens zu entscheiden, so ist es an die einschlägigen Entscheidungen der Gemischten Kommission gebunden.
4.Ziffer 4 Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung des Amtes oder Nichtausübung seiner Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen 30 Tagen, nachdem sie freigeworden ist, in gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung neu besetzt.
5.Ziffer 5 Das Schiedsgericht kann darüber befinden, wie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltsgebühren zu tragen sind; in einem Anrufungsverfahren gemäß Absatz 2 dieses Artikels kann es außerdem darüber befinden, welche Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens vor dem deutschen Gericht zu tragen hat oder wie diese Kosten unter den Parteien zu verteilen sind. Trifft das Schiedsgericht keine Entscheidung über die Kosten, so trägt jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten; die Kosten des Verfahrens vor dem Schiedsgericht und gegebenenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem deutschen Gericht trägt in diesem Falle die Gläubiger- und die Schuldnerseite je zur Hälfte.
6.Ziffer 6 Ist ein Verfahren vor dem Schiedsgericht anhängig, so kann der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien zurückgenommen werden.
7.Ziffer 7 Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 17 der Anlage IV dieses Abkommens gibt sich das Schiedsgericht seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 17 der Anlage römisch vier dieses Abkommens gibt sich das Schiedsgericht seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.
8.Ziffer 8 Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und für die beteiligten Parteien bindend.
SchlagworteGläubigerseite Zuletzt aktualisiert am23.10.2025 Gesetzesnummer10003894 DokumentnummerNOR40055303