Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten verschiedener Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Er legt fest, wann bestimmte Änderungen an Paragraphen und Absätzen des Gesetzes wirksam werden.
Für wen: Abgabenbehörden, die für die Bearbeitung von Anbringen zuständig sind; Personen, die Anbringen bei Abgabenbehörden einreichen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Inkrafttreten von Änderungen an spezifischen Paragraphen und Absätzen des AVOG.
- Die Anwendung von Bestimmungen auf bereits vor dem Inkrafttreten eingebrachte Anbringen.
- Die Weiterleitung von Anbringen bei Zuständigkeitsänderungen von Abgabenbehörden.
- Das Außerkrafttreten bestimmter Paragraphen und Verordnungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abgabenbehörden, die für die Bearbeitung von Anbringen zuständig sind.
- Personen, die Anbringen bei Abgabenbehörden einreichen.
Was sind die Eckpunkte?
- § 7 Abs. 1 tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für danach entstehende Abgabenansprüche in Kraft.
- § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 traten am 1. August 1995 in Kraft und gelten auch für Anbringen, die vor diesem Datum eingebracht wurden.
- Bei Zuständigkeitsänderungen von Abgabenbehörden werden Anbringen bis zum 31. Dezember 2000 ohne Gefahr für den Einreicher weitergeleitet, es sei denn, der Einreicher wurde zuvor informiert.
- § 14a und § 14b entfallen mit Ablauf des 30. April 2004.
Verwaltungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17bParagraph 17 b Inkrafttretensdatum31.12.2004 Außerkrafttretensdatum19.08.2005 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 17b.Paragraph 17 b,
Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40062355