Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten verschiedener Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Er legt fest, wann bestimmte Änderungen an Paragraphen und Absätzen wirksam werden und unter welchen Bedingungen Anträge weitergeleitet werden müssen.
Für wen: Abgabenbehörden, insbesondere bei Änderungen ihrer Zuständigkeiten; Personen, die Anträge bei Abgabenbehörden einreichen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Inkrafttreten spezifischer Änderungen des AVOG zu verschiedenen Daten.
- Die Anwendung bestimmter Paragraphenfassungen auf bereits vor dem Inkrafttreten eingebrachte Anträge.
- Die Weiterleitung von Anträgen bei Änderungen der sachlichen Zuständigkeit von Abgabenbehörden.
- Die Erlassung von Verordnungen durch den Bundesminister für Finanzen im Zusammenhang mit der Verwaltungsorganisation.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abgabenbehörden, insbesondere bei Änderungen ihrer Zuständigkeiten.
- Personen, die Anträge bei Abgabenbehörden einreichen.
Was sind die Eckpunkte?
- § 7 Abs. 1 tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für danach entstehende Abgabenansprüche in Kraft.
- § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in der Fassung BGBl. Nr. 516/1995 auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.
- Bei Zuständigkeitsänderungen bis zum 31. Dezember 2000 und nach dem 1. Jänner 2001 erfolgt die Weiterleitung von Anbringen an die zuständige Behörde nicht auf Gefahr des Einschreiters, es sei denn, dieser wurde bereits informiert.
- Verordnungen gemäß § 3 Abs. 3, die bis zum 1. Jänner 2003 ergehen, sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen.
Verwaltungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17bParagraph 17 b Inkrafttretensdatum18.06.2009 Außerkrafttretensdatum30.06.2010 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 17b.Paragraph 17 b,
Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
Werden bei einem Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
Werden bei einem Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Zollamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40105818