Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Emissionen und Abfälle aus bestimmten Behandlungs-, Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sowie IPPC-Behandlungsanlagen. Es stellt sicher, dass Umweltdaten erfasst und übermittelt werden.
Was es regelt
- Aufzeichnungen und Meldungen von Emissionen aus Behandlungs-, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
- Aufzeichnungen und Meldungen von Abfalldaten.
- Berechnung von Emissionsmeldungen, wenn keine Messungen durchgeführt werden.
- Meldung von Störungen und Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen durch IPPC-Behandlungsanlagen.
- Meldung von Lärmemissionen durch IPPC-Behandlungsanlagen in Ballungsräumen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Behandlungsanlagen, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, die Messungen zur Bestimmung von Emissionen durchführen müssen.
- Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen.
Eckpunkte
- Wer zur Messung von Emissionen verpflichtet ist, muss darüber Aufzeichnungen führen und die Daten elektronisch übermitteln.
- Meldepflichtige müssen Daten über Abfälle gemäß Art. 5 und 6 der EG-PRTR-V aufzeichnen und elektronisch übermitteln.
- Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage (ausgenommen Deponien) müssen der zuständigen Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.
- Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage in einem Ballungsraum mit über 250.000 Einwohnern müssen Lärmemissionen bis spätestens vier Wochen nach Genehmigung oder wesentlicher Änderung melden.
- Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage in einem Ballungsraum mit über 100.000 Einwohnern müssen Lärmemissionen bis spätestens vier Wochen nach Genehmigung oder wesentlicher Änderung melden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 60Paragraph 60 Inkrafttretensdatum01.01.2011 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAufzeichnungs- und Meldepflichten für Tätigkeiten gemäß EG-PRTR-V, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen und IPPC-Behandlungsanlagen§ 60.Paragraph 60,
- Jänner 2006 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
- Juni 2006 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am
- Jänner 2006 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
- Juni 2006 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
- Jänner 2011 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
- März 2011 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am
- Jänner 2011 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
- März 2011 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten. SchlagworteAufzeichnungspflicht, Verbrennungsanlage, Energiebilanz Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088659