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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt das Anzeigeverfahren für bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit Abfallbehandlungsanlagen, insbesondere wann und wie diese Maßnahmen der Behörde gemeldet werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 51Paragraph 51 Inkrafttretensdatum01.08.2019 Außerkrafttretensdatum04.04.2020 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnzeigeverfahren§ 51.Paragraph 51, (1)Absatz eins,Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß Paragraph 39,, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Paragraph 56, ist sinngemäß anzuwenden. (2)Absatz 2,Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7 und 9 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7 und 9 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 9, ist die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 6, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen. (2a)Absatz 2 a,Im Fall der Anzeige der Auflassung oder Stilllegung einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage der Anzeige eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 anzuschließen:Im Fall der Anzeige der Auflassung oder Stilllegung einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage der Anzeige eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen gemäß Ziffer eins, oder 2 anzuschließen: 1.Ziffer eins bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 8 Z 12, eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; wurden durch die Behandlungsanlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 12,, eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; wurden durch die Behandlungsanlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen; 2.Ziffer 2 liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 8 Z 12 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 57 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt; bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 12, nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß Paragraph 57, aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt; bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. (3)Absatz 3,Wird eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 beantragt wird.Wird eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 6, zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 6, beantragt wird. (4)Absatz 4,Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. Neben dem Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung. SchlagworteAuflassungsmaßnahme Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40216825

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.