Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 regelt, welche Unterlagen für einen Genehmigungsantrag für Abfallbehandlungsanlagen und Deponieprojekte eingereicht werden müssen. Er legt detailliert fest, welche Informationen und Dokumente in vierfacher Ausfertigung beizufügen sind, um eine Genehmigung zu erhalten.
Für wen: Antragsteller, die eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 beantragen; Antragsteller, die eine Genehmigung für ein Deponieprojekt beantragen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die erforderlichen Unterlagen für die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen.
- Zusätzliche Unterlagen für die Genehmigung von Deponieprojekten.
- Spezielle Anforderungen an Antragsunterlagen für IPPC-Behandlungsanlagen.
- Die Möglichkeit der Behörde, zusätzliche oder elektronische Unterlagen zu verlangen oder auf bestimmte Unterlagen zu verzichten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Antragsteller, die eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 beantragen.
- Antragsteller, die eine Genehmigung für ein Deponieprojekt beantragen.
Was sind die Eckpunkte?
- Anträge müssen in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden, es sei denn, die Behörde verlangt elektronische Form, dann in einfacher Ausfertigung.
- Ein amtlicher Grundbuchauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist, muss beigefügt werden.
- Für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung ist eine Darstellung der Energieeffizienz erforderlich.
- Antragsunterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 39Paragraph 39 Inkrafttretensdatum18.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAntragsunterlagen§ 39.Paragraph 39,
1.Ziffer eins Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
2.Ziffer 2 Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
3.Ziffer 3 die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;
4.Ziffer 4 die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
5.Ziffer 5 die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
6.Ziffer 6 eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;
6a.Ziffer 6 a für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;
7.Ziffer 7 eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
8.Ziffer 8 eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, Absatz 3,);
9.Ziffer 9 eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;
10.Ziffer 10 eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23;eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den Paragraph 15, Absatz eins bis 4 und Paragraph 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23,;
11.Ziffer 11 die Identifikationsnummern der Behandlungsanlage im Register.
1.Ziffer eins Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;
2.Ziffer 2 Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen;
3.Ziffer 3 eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;
4.Ziffer 4 Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;
5.Ziffer 5 Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
6.Ziffer 6 Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;
7.Ziffer 7 die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.
1.Ziffer eins Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie;
2.Ziffer 2 eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;
3.Ziffer 3 eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage;
4.Ziffer 4 eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium;
5.Ziffer 5 eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
6.Ziffer 6 Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
7.Ziffer 7 Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 3;Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 3,;
7a.Ziffer 7 a die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;
8.Ziffer 8 Angaben über Art und Umfang der Tätigkeiten der IPPC-Behandlungsanlage gemäß Anhang 5 Teil 1;
9.Ziffer 9 einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Behandlungsanlage, wenn im Rahmen einer Tätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
10.Ziffer 10 die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der IPPC-Behandlungslage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;
11.Ziffer 11 eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 10 und gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 10 und gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 8 und 9,
SchlagworteBetriebsmaßnahme, Betriebsplan, Geschäftsgeheimnis, Deponieklasse, Deponieunterklasse Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40263174