Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen über Abfälle für verschiedene Akteure in der Abfallwirtschaft. Es legt fest, welche Informationen erfasst werden müssen und wie diese Aufzeichnungen zu handhaben sind.
Für wen: Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler); Inhaber von Deponien.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Art, Menge, Herkunft und den Verbleib von Abfällen.
- Die Führung von Aufzeichnungen durch Abfallbesitzer, Abfallsammler, Abfallbehandler und Deponieinhaber.
- Die elektronische Führung von Aufzeichnungen für bestimmte Akteure.
- Die Aufbewahrung und Vorlage dieser Aufzeichnungen gegenüber Behörden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler).
- Inhaber von Deponien.
Was sind die Eckpunkte?
- Abfallbesitzer müssen fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen getrennt für jedes Kalenderjahr führen.
- Bilanzpflichtige Abfallsammler und -behandler müssen zusätzlich den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzeichnen.
- Die Aufzeichnungen sind vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
- Private Haushalte, nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie bestimmte Personen, die Produkte abgeben, sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17 Inkrafttretensdatum10.04.2008 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer§ 17.Paragraph 17,
Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen.Inhaber einer Deponie haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler), das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und die gemäß den Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Inhaber einer Deponie haben bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihnen die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden.
Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, elektronisch zu führen.
Es sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, im elektronischen Aufzeichnungssystem Schnittstellen einzurichten, sodass unverzüglich ein definierter Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden kann. Hiermit ist kein Zugriff auf das elektronische Aufzeichnungssystem des Abfallbesitzers durch die Behörden und die beauftragten Dienstleister gemäß Paragraph 22, Absatz eins, verbunden.
Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber.Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Den Behörden ist zum Zweck der Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen Auskunft über Art, Menge, Herkunft und Verbleib einzelner Abfallarten oder der gesamten Abfälle zu erteilen; dem Verlangen nach Summenbildungen über Art, Herkunft oder Verbleib ist zu entsprechen. Für die innerbetrieblichen Aufzeichnungspflichten gemäß Absatz 4, besteht hinsichtlich der Identifikation von Abfallersterzeugern und Standorten keine Verpflichtung, diese an das elektronische Register gemäß Paragraph 22, zu übermitteln.
Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber.
SchlagworteAbfallsammler, Abfallbehandler, Messmaßnahme Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40097103