Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Österreich und den USA zur erleichterten Umsetzung des US-Gesetzes FATCA, um die Meldepflichten für österreichische Finanzinstitute zu vereinfachen und die Einhaltung der US-Steuervorschriften sicherzustellen.
Für wen: Meldende österreichische Finanzinstitute, die sich beim IRS registrieren; Österreichische Einrichtungen der Pensionsvorsorge.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Behandlung von österreichischen Finanzinstituten im Rahmen von FATCA.
- Den Aufschub von Regeln bezüglich US-Konten ohne Zustimmungserklärung unter bestimmten Bedingungen.
- Die spezielle Behandlung von österreichischen Einrichtungen der Pensionsvorsorge.
- Die Identifikation und Behandlung anderer als FATCA-konform erachteter ausländischer Finanzinstitute.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Meldende österreichische Finanzinstitute, die sich beim IRS registrieren.
- Österreichische Einrichtungen der Pensionsvorsorge.
Was sind die Eckpunkte?
- Meldende österreichische Finanzinstitute, die sich beim IRS registrieren und die Bedingungen eines FFI-Vertrags erfüllen, werden als FATCA-konform behandelt und unterliegen keinem Quellensteuerabzug gemäß Section 1471 des US Internal Revenue Code.
- Österreichische Finanzinstitute müssen Konten von unkooperativen Kontoinhabern nicht sofort schließen oder Quellensteuern erheben, wenn sie die Anweisungen nach Artikel 2 Absatz 1 befolgen und die österreichische Behörde die verlangten Informationen innerhalb von acht Monaten übermittelt.
- Wird die Informationsübermittlung nicht fristgerecht erfüllt, muss das Finanzinstitut das Konto schließen oder es so behandeln, als ob es von einem unkooperativen Kontoinhaber gehalten würde, einschließlich der Erhebung von Quellensteuern, beginnend acht Monate nach Erhalt des Ersuchens.
- Österreichische Einrichtungen der Pensionsvorsorge werden von den USA als FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute oder als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte behandelt.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 16/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2015, TypVertrag - USA §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3 Inkrafttretensdatum09.12.2014 Index39/06 Rechts- und Amtshilfe TextArtikel 3Anwendung von FATCA auf österreichische Finanzinstitute1. Behandlung meldender österreichischer Finanzinstitute. Vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens wird jedes meldende österreichische Finanzinstitut, das sich beim IRS über die IRS FATCA Registrierungswebseite registriert und die Bedingungen in einem FFI-Vertrag erfüllt, so behandelt, als erfülle es die Anforderungen von Section 1471 des US Internal Revenue Code, und wird dem Quellensteuerabzug gemäß dieser Bestimmung nicht unterworfen.
Spezielle Behandlung von österreichischen Einrichtungen der Pensionsvorsorge. Die Vereinigten Staaten behandeln die im Anhang römisch zwei bezeichneten österreichischen Einrichtungen der Pensionsvorsorge als FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute oder als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von Section 1471 und Section 1472 des US Internal Revenue Code. In diesem Sinne umfasst eine österreichische Einrichtung der Pensionsvorsorge einen in Österreich errichteten oder ansässigen und regulierten Rechtsträger oder eine festgelegte vertragliche oder gesetzliche Vereinbarung, die zum Zweck betrieben wird, nach österreichischem Recht Pensionen oder Vorsorgeleistungen zu gewähren oder Einkünfte für die Gewährung solcher Leistungen zu erzielen und die in Bezug auf die Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Trägerschaft und Besteuerung reguliert ist.
Zuletzt aktualisiert am06.03.2025 Gesetzesnummer20009087 DokumentnummerNOR40168715