Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Dateneingabe in ein Abfallregister, insbesondere welche Behörden welche spezifischen Daten in dieses Register eintragen müssen. Es stellt sicher, dass relevante Informationen über Abfallbehandlung, Genehmigungen und Anlagen zentral erfasst werden.
Was es regelt
- Die Übertragung von Daten über Erlaubnisse zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen.
- Die Eintragung von Informationen zu Anlagenkapazitäten, Abfallarten und Genehmigungsbescheiden.
- Die Übermittlung von Daten bezüglich grenzüberschreitender Abfallverbringungen.
- Die Kennzeichnung von Daten im Register, die vom Registrierten nicht geändert werden können.
Wen es betrifft
- Den Landeshauptmann und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Behörden.
- Betriebe, die tierische Nebenprodukte behandeln, und Betreiber von IPPC-Behandlungsanlagen.
Eckpunkte
- Der Landeshauptmann muss Daten zu Erlaubnissen gemäß § 24a und Anlagengenehmigungen in das Register übertragen.
- Für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind Daten bei genehmigungspflichtigen Änderungen oder aufgrund eines Feststellungsbescheides einzutragen.
- Für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft überträgt Daten zu grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22aParagraph 22 a Inkrafttretensdatum21.06.2013 Außerkrafttretensdatum31.07.2019 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteAbs. 7 tritt für IPPC-Behandlungsanlagen,
- die vor dem
- Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder
- für die vor dem
- Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am
- Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit
- Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 27).Absatz 7, tritt für IPPC-Behandlungsanlagen,
- die vor dem
- Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder
- für die vor dem
- Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am
- Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit
- Jänner 2014 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Absatz 27,). TextDateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1Dateneingabe in ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins§ 22a.Paragraph 22 a,
- Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen; für vor dem
- März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem
- Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen; für vor dem
- März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen; d)Litera d die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln, und e)Litera e die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4;die Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4; 2.Ziffer 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.