6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 in Kundenbereichen von Betriebsstätten und bei körpernahen Dienstleistungen. Sie legt fest, welche Nachweise Kunden benötigen und welche Pflichten Betreiber haben.
Für wen: Kunden, die Kundenbereiche von Betriebsstätten betreten oder körpernahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen; Betreiber von Betriebsstätten, die Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, sowie Betreiber von Betriebsstätten für körpernahe Dienstleistungen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Zutritt von Kunden zu Kundenbereichen von Betriebsstätten.
- Die Pflichten von Betreibern bezüglich der Kontrolle von Nachweisen und der Umsetzung von Schutzmaßnahmen.
- Ausnahmen von der Nachweispflicht für bestimmte Geschäfte und Dienstleistungen.
- Das Tragen von Masken in geschlossenen Räumen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Kunden, die Kundenbereiche von Betriebsstätten betreten oder körpernahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
- Betreiber von Betriebsstätten, die Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, sowie Betreiber von Betriebsstätten für körpernahe Dienstleistungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Erwerb von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur mit einem 2G-Nachweis betreten. (Anm. 1: Diese Bestimmung war gesetzwidrig und ist nicht mehr anzuwenden.)
- Betreiber müssen die 2G-Nachweise von Kunden kontrollieren. (Anm. 1: Diese Bestimmung war gesetzwidrig und ist nicht mehr anzuwenden.)
- Für bestimmte Bereiche wie öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Gesundheitsdienstleistungen gelten die 2G-Nachweispflichten nicht.
- Kunden müssen in geschlossenen Räumen von Kundenbereichen und Verbindungsbauwerken (z.B. Einkaufszentren) eine Maske tragen.
- Betreiber müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
- Das Betreten des Kundenbereichs ist für Kunden nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zulässig, mit Ausnahmen für bestimmte Betriebsstätten wie Stromtankstellen oder Apotheken im Bereitschaftsdienst.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum11.01.2022 Außerkrafttretensdatum20.01.2022 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKundenbereiche§ 6.Paragraph 6,
1.Ziffer eins öffentliche Apotheken, 2.Ziffer 2 Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter, 3.Ziffer 3 Drogerien und Drogeriemärkte, 4.Ziffer 4 Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, 5.Ziffer 5 Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, 6.Ziffer 6 Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, 7.Ziffer 7 Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, 8.Ziffer 8 veterinärmedizinische Dienstleistungen, 9.Ziffer 9 Verkauf von Tierfutter, 10.Ziffer 10 Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist, 11.Ziffer 11 Notfall-Dienstleistungen, 12.Ziffer 12 Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel, 13.Ziffer 13 Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen, 14.Ziffer 14 Banken, 15.Ziffer 15 Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 6 Abs. 2 fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß § 3 Z 7 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 6 Abs. 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 6 Abs. 2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 6, Absatz 2, fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Postmarktgesetz (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 6, Absatz 2, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 6, Absatz 2, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
16.Ziffer 16 Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege, 17.Ziffer 17 den öffentlichen Verkehr, 18.Ziffer 18 Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, 19.Ziffer 19 Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen, 20.Ziffer 20 Abfallentsorgungsbetriebe, 21.Ziffer 21 KFZ- und Fahrradwerkstätten, 22.Ziffer 22 die Abholung vorbestellter Waren.
2.Ziffer 2 Einrichtungen zur Religionsausübung.
SchlagworteGesundheitsdienstleistung, Behindertenhilfegesetz, Sozialhilfegesetz, Teilhabegesetz, Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung Zuletzt aktualisiert am23.08.2022 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40240943