Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die genauen Regeln für die Höhe von Förderungen fest, die aus dem NPO-Fonds vergeben werden, einschließlich Obergrenzen und Untergrenzen für die Auszahlung. Sie regelt, wie viel Geld Organisationen maximal erhalten können und unter welchen Bedingungen.
Was es regelt
- Die maximale Höhe der förderbaren Kosten, die abgedeckt werden können.
- Die Reduzierung von Zuschüssen für Organisationen mit nicht förderbaren Beteiligten.
- Die Begrenzung der Förderung basierend auf Einnahmenausfällen.
- Die Höchstgrenzen für Förderungen, insbesondere bei wirtschaftlicher Tätigkeit und De-minimis-Beihilfen.
Wen es betrifft
- Organisationen, die Förderungen aus dem NPO-Fonds beantragen.
- Beteiligungsorganisationen, die von förderbaren und nicht förderbaren Personen gehalten werden.
Eckpunkte
- Höchstens 100% der förderbaren Kosten plus Struktursicherungsbeitrag und Kosten gemäß § 7a dürfen abgedeckt werden.
- Die Förderung ist mit 90% des Einnahmenausfalls im vierten Quartal 2021 begrenzt, der über 10% der Einnahmen des vierten Quartals 2019 hinausgeht.
- Eine Förderung wird nicht ausbezahlt, wenn die Summe gemäß § 7 und § 7a weniger als 250 Euro beträgt.
- Die Förderung ist mit maximal 900.000 Euro begrenzt, wobei dieser Höchstbetrag für mehrere verbundene Organisationen nur einmal gemeinsam gilt.
- Für Organisationen mit wirtschaftlicher Tätigkeit ist die Summe der Förderungen auf 2.300.000 Euro begrenzt (290.000 Euro für landwirtschaftliche Primärproduktion, 345.000 Euro für Fischerei und Aquakultur).
- De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren maximal 200.000 Euro nicht übersteigen (spezielle Grenzen für Straßengüterverkehr, Agrar- und Fischereisektor).
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum21.02.2022 Außerkrafttretensdatum31.12.2023 Abkürzung
- NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextFörderintensität, Förderuntergrenze und maximale Förderhöhe§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Es dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages sowie der Kosten gemäß § 7a durch die Förderung abgedeckt werden. Alle Fördersummen und Förderbeträge im Sinne dieser Verordnung sind als Bruttosummen, das heißt vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zu verstehen.Es dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages sowie der Kosten gemäß Paragraph 7 a, durch die Förderung abgedeckt werden. Alle Fördersummen und Förderbeträge im Sinne dieser Verordnung sind als Bruttosummen, das heißt vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zu verstehen.
(2)Absatz 2,Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht unter § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Person zu reduzieren.Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 fallenden Person zu reduzieren.
(3)Absatz 3,Die Förderung gemäß § 7 ist zudem mit 90% desjenigen Teils des Einnahmenausfalls im vierten Quartal 2021, der über 10% der Einnahmen aus dem vierten Quartal 2019 hinausgeht, begrenzt. Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen des vierten Quartals 2021 herangezogen und mit den Einnahmen des vierten Quartals 2019 verglichen. Optional kann als Vergleichsbasis auch der Durchschnitt der jeweils vierten Quartale 2018 und 2019 herangezogen werden. Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds aus früheren Förderperioden sowie ein gewährter Umsatzersatz gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz sind bei der Angabe der Einnahmen des vierten Quartals 2021 zum Zweck der Berechnung des Einnahmenausfalls nicht zu berücksichtigen.Die Förderung gemäß Paragraph 7, ist zudem mit 90% desjenigen Teils des Einnahmenausfalls im vierten Quartal 2021, der über 10% der Einnahmen aus dem vierten Quartal 2019 hinausgeht, begrenzt. Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen des vierten Quartals 2021 herangezogen und mit den Einnahmen des vierten Quartals 2019 verglichen. Optional kann als Vergleichsbasis auch der Durchschnitt der jeweils vierten Quartale 2018 und 2019 herangezogen werden. Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds aus früheren Förderperioden sowie ein gewährter Umsatzersatz gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz sind bei der Angabe der Einnahmen des vierten Quartals 2021 zum Zweck der Berechnung des Einnahmenausfalls nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Beträgt die Förderung gemäß § 7 und § 7a in Summe weniger als 250 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt. Für die Förderung, die ausschließlich gemäß § 7a gewährt wird, beträgt die Mindesthöhe 100 Euro.Beträgt die Förderung gemäß Paragraph 7 und Paragraph 7 a, in Summe weniger als 250 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt. Für die Förderung, die ausschließlich gemäß Paragraph 7 a, gewährt wird, beträgt die Mindesthöhe 100 Euro.
(5)Absatz 5,Die Förderung ist mit maximal 900 000 Euro begrenzt. Der Höchstbetrag steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß § 8a Abs. 1 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.Die Förderung ist mit maximal 900 000 Euro begrenzt. Der Höchstbetrag steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.
(6)Absatz 6,Wenn die Organisation gemäß § 3 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist, ist die Summe aus einer Förderung nach dieser Verordnung und früheren Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, sofern diese als Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV zu betrachten sind, und anderen Förderungsprogrammen, welche auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens gewährt wurden, mit 2 300 000 Euro (290 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und maximal 345 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) je Organisation begrenzt.Wenn die Organisation gemäß Paragraph 3, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist, ist die Summe aus einer Förderung nach dieser Verordnung und früheren Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, sofern diese als Beihilfe nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV zu betrachten sind, und anderen Förderungsprogrammen, welche auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens gewährt wurden, mit 2 300 000 Euro (290 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und maximal 345 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) je Organisation begrenzt.
(7)Absatz 7,Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist eine Förderung der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die gemäß § 10 Abs. 2 und 3 kumulierte Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit 2 300 000 Euro (290 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 345 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) unter Berücksichtigung des Abs. 6 nicht übersteigt.Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist eine Förderung der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 kumulierte Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit 2 300 000 Euro (290 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 345 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) unter Berücksichtigung des Absatz 6, nicht übersteigt.
(8)Absatz 8,Sofern die Förderung auf Basis einer De-minimis-Verordnung gewährt wird, sind deren Voraussetzungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren maximal 200 000 Euro (bzw. maximal 100 000 Euro für den gewerblichen Straßengüterverkehr), maximal 20 000 Euro für den Agrarsektor und maximal 30 000 Euro für den Fischerei- und Aquakultursektor nicht übersteigen. Bei diesen Höchstgrenzen sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung, zu berücksichtigen. De-minimis-Beihilfen können daher insoweit erst gewährt werden, wenn die förderwerbende Organisation in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihr in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Steuerjahr De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit wie die Voraussetzungen der jeweiligen De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. SchlagworteFischereisektor Zuletzt aktualisiert am18.02.2022 Gesetzesnummer20011823 DokumentnummerNOR40242381