Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 regelt die Pflichten zur Aufzeichnung von Abfalldaten für verschiedene Akteure in der Abfallwirtschaft. Es legt fest, wer welche Informationen über Abfälle erfassen und wie lange diese Aufzeichnungen aufbewahrt werden müssen.
Für wen: Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler); Inhaber von Deponien.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die fortlaufende Aufzeichnung von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen.
- Die elektronische Führung bestimmter Aufzeichnungen.
- Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht für bestimmte Personengruppen.
- Die Aufbewahrung und Vorlage von Aufzeichnungen an Behörden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler).
- Inhaber von Deponien.
Was sind die Eckpunkte?
- Abfallbesitzer müssen für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen führen.
- Abfallsammler und -behandler müssen zusätzlich den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzeichnen und diese Aufzeichnungen elektronisch führen.
- Private Haushalte und bestimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
- Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre ab dem Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17 Inkrafttretensdatum01.01.2008 Außerkrafttretensdatum09.04.2008 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer§ 17.Paragraph 17,
Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen.Inhaber einer Deponie haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler), das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und die gemäß den Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Inhaber einer Deponie haben bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihnen die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden.
Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, elektronisch zu führen.
Es sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, im elektronischen Aufzeichnungssystem Schnittstellen einzurichten, sodass unverzüglich ein definierter Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden kann. Hiermit ist kein Zugriff auf das elektronische Aufzeichnungssystem des Abfallbesitzers durch die Behörden und die beauftragten Dienstleister gemäß Paragraph 22, Absatz eins, verbunden.
Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber.Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Den Behörden ist zum Zweck der Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen Auskunft über Art, Menge, Herkunft und Verbleib einzelner Abfallarten oder der gesamten Abfälle zu erteilen; dem Verlangen nach Summenbildungen über Art, Herkunft oder Verbleib ist zu entsprechen. Für die innerbetrieblichen Aufzeichnungspflichten gemäß Absatz 4, besteht hinsichtlich der Identifikation von Abfallersterzeugern und Standorten keine Verpflichtung, diese an das elektronische Register gemäß Paragraph 22, zu übermitteln.
Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber.
SchlagworteAbfallsammler, Abfallbehandler, Messmaßnahme Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088637