📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 24aParagraph 24 a
Inkrafttretensdatum18.07.2024
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text4. AbschnittAbfallsammler und -behandlerErlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
1.Ziffer eins
Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
2.Ziffer 2
Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
3.Ziffer 3
Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;
4.Ziffer 4
Sammel- und Verwertungssysteme;
5.Ziffer 5
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben,
a)Litera a
in Bezug auf die Rücknahme im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler undin Bezug auf die Rücknahme im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b, von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und
b)Litera b
in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle.
Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
6.Ziffer 6
Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;
7.Ziffer 7
Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;
8.Ziffer 8
Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt;Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß Paragraph 7, Absatz 5, eine Ausstufung anzeigt;
9.Ziffer 9
Universitäten und technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, für Versuchs- und Testzwecke;
10.Ziffer 10
Personen, die Abfälle in einem gemäß § 44 Abs. 2 genehmigten Versuchsbetrieb behandeln;Personen, die Abfälle in einem gemäß Paragraph 44, Absatz 2, genehmigten Versuchsbetrieb behandeln;
11.Ziffer 11
Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben;
12.Ziffer 12
Hausverwalter und Gebäudemanager, deren Tätigkeit nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist und die, in Ausübung dieser Tätigkeit, angefallene Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben.
(3)Absatz 3,Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Der Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
1.Ziffer eins
Angaben über die Person,
2.Ziffer 2
Angaben über die Art der Abfälle oder die Abfallartenpools, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
3.Ziffer 3
eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden,eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden,
4.Ziffer 4
Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird,
5.Ziffer 5
Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde,
6.Ziffer 6
die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt,
7.Ziffer 7
die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt.
Die Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Bei der Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form auf Verlangen der Behörde sind die Abfallarten oder die Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Format zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Örtlich zuständige Behörde
1.Ziffer eins
für eine Erlaubnis zur Behandlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.
2.Ziffer 2
für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1.für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Ziffer eins,
SchlagworteSammelsystem, Behandlertätigkeit
Zuletzt aktualisiert am30.07.2024
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40263169
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.