5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Definitionen von Masken und Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr (1G, 2G, 2.5G, 3G) im Zusammenhang mit COVID-19-Schutzmaßnahmen. Sie legt fest, welche Dokumente als Nachweis gelten und wie diese zu handhaben sind.
Für wen: Personen, die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen müssen; Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für Orte oder Zusammenkünfte, die Nachweise überprüfen müssen.
Fristen:
- Ein 1G-Nachweis ist ein Impfnachweis, dessen letzte Impfung nicht länger als 360 Tage (oder 270 Tage bei Einmalimpfung) zurückliegt.
- Ein 2G-Nachweis ist ein 1G-Nachweis oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
- Ein 2.5G-Nachweis ist ein 1G- oder 2G-Nachweis oder ein negativer molekularbiologischer Test (nicht älter als 72 Stunden).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Art der Maske, die als Schutzmaske gilt (FFP2 oder gleichwertig).
- Die verschiedenen Kategorien von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr (1G, 2G, 2.5G, 3G) und deren Gültigkeitsdauer.
- Die Gleichstellung des Corona-Testpasses für Schulpflichtige mit einem 2G-Nachweis.
- Die Anforderungen an COVID-19-Präventionskonzepte und COVID-19-Beauftragte.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen müssen.
- Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für Orte oder Zusammenkünfte, die Nachweise überprüfen müssen.
Was sind die Eckpunkte?
- Als Maske gilt eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem Standard.
- Ein 1G-Nachweis ist ein Impfnachweis, dessen letzte Impfung nicht länger als 360 Tage (oder 270 Tage bei Einmalimpfung) zurückliegt.
- Ein 2G-Nachweis ist ein 1G-Nachweis oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
- Ein 2.5G-Nachweis ist ein 1G- oder 2G-Nachweis oder ein negativer molekularbiologischer Test (nicht älter als 72 Stunden).
- Ein 3G-Nachweis ist ein 1G-, 2G- oder 2.5G-Nachweis oder ein negativer Antigentest (nicht älter als 24 Stunden).
- Nachweise müssen in lateinischer Schrift, Deutsch oder Englisch, oder als Zertifikat gemäß § 4b Abs. 1 EpiG vorgelegt werden und sind für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
- Betriebsstätteninhaber dürfen Name, Geburtsdatum, Gültigkeit des Nachweises und Barcode/QR-Code ermitteln, aber keine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise vornehmen.
- Ein COVID-19-Präventionskonzept muss ausgearbeitet und umgesetzt werden und spezifische Hygienemaßnahmen, Verhaltensregeln bei Infektionen, Regelungen zur Nutzung sanitärer Einrichtungen, Konsumation von Speisen/Getränken, Personenstromlenkung, Entzerrungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen enthalten.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 465/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum15.11.2021 Außerkrafttretensdatum21.11.2021 Abkürzung5. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAllgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,
1.Ziffer eins „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a)Litera a Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, b)Litera b Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, c)Litera c Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder d)Litera d weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der aa)Sub-Litera, a, a lit. a oder c mindestens 120 Tage oderLitera a, oder c mindestens 120 Tage oder bb)Sub-Litera, b, b lit. b mindestens 14 TageLitera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;
2.Ziffer 2 „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein„2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder ein a)Litera a Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder b)Litera b Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3.Ziffer 3 „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;„2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4.Ziffer 4 „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.„3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
1.Ziffer eins Name, 2.Ziffer 2 Geburtsdatum, 3.Ziffer 3 Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und 4.Ziffer 4 Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 18 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 18, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
1.Ziffer eins spezifische Hygienemaßnahmen, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 5.Ziffer 5 Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, 6.Ziffer 6 Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 7.Ziffer 7 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
SchlagworteErstimpfung Zuletzt aktualisiert am22.11.2021 Gesetzesnummer20011690 DokumentnummerNOR40238824