Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Besucher, Begleitpersonen, Mitarbeiter und neue Bewohner diese Einrichtungen betreten dürfen und welche Präventionsmaßnahmen zu treffen sind.
Was es regelt
- Die Zugangsbedingungen für Besucher und Begleitpersonen zu Alten- und Pflegeheimen sowie Behindertenwohneinrichtungen.
- Die Anforderungen an Mitarbeiter bezüglich des Betretens und des Tragens von Schutzvorrichtungen.
- Die Bedingungen für die Neuaufnahme von Bewohnern in diese Einrichtungen.
- Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts durch den Betreiber.
Wen es betrifft
- Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Besucher, Begleitpersonen, Mitarbeiter und neue Bewohner dieser Einrichtungen.
Eckpunkte
- Besucher und Begleitpersonen benötigen einen 2G-Nachweis (Ausnahmen für Minderjährige, unterstützungsbedürftige Bewohner, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge und kritische Lebensereignisse).
- Mitarbeiter benötigen einen 2G-Nachweis oder einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) und müssen eine mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Neue Bewohner dürfen nur mit einem 2,5G-Nachweis oder nach entsprechenden Vorkehrungen aufgenommen werden.
- Der Betreiber muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen, das unter anderem Schulungen, Besuchsregelungen und Testvorgaben enthält.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 465/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum15.11.2021 Außerkrafttretensdatum21.11.2021 Abkürzung
- COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAlten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1.Ziffer eins Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen; 2.Ziffer 2 Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
(1a)Absatz eins a,Abs. 1 Z 1 gilt nicht fürAbsatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für a)Litera a Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Bewohner und b)Litera b Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
(2)Absatz 2,Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1.Ziffer eins Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. 2.Ziffer 2 Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn a)Litera a mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und b)Litera b auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durchAbsatz 2, gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch 1.Ziffer eins externe Dienstleister, 2.Ziffer 2 Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, 3.Ziffer 3 Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, 4.Ziffer 4 Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und 5.Ziffer 5 Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
(4)Absatz 4,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 6 Z 6 und 7 getroffen werden.Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Absatz 6, Ziffer 6 und 7 getroffen werden.
(5)Absatz 5,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(6)Absatz 6,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 6 zu enthalten:Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, zu enthalten: 1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 20 Abs. 8 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 20, Absatz 8, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann, 4.Ziffer 4 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können, 5.Ziffer 5 Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG, 6.Ziffer 6 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, 7.Ziffer 7 Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner,Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner, 8.Ziffer 8 zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 5, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 5,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
(7)Absatz 7,Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Abs. 1 bis 3.Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Absatz eins bis 3,
(8)Absatz 8,Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen. SchlagworteAltenheim, Palliativbegleitung, Mundbereich, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Unterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am22.11.2021 Gesetzesnummer20011690 DokumentnummerNOR40238834