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Europaius

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz regelt die Erstellung und den Inhalt des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, der die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft in Österreich festlegt. Es schreibt vor, wie dieser Plan erstellt, öffentlich zugänglich gemacht und welche Stellungnahmen dabei berücksichtigt werden müssen.

Für wen: Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; Die Öffentlichkeit, die Stellungnahmen zum Planentwurf abgeben kann.

Auf einen Blick

Land
Österreich
Rechtsgebiet
Umwelt- und Agrarrecht
Quelle
ris.bka.gv.at
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Erstellung eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  • Die öffentliche Zugänglichmachung des Entwurfs des Plans und die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  • Die Inhalte, die der Bundes-Abfallwirtschaftsplan mindestens umfassen muss.
  • Die Vorlage des Plans an den Nationalrat und die Berücksichtigung von Landes-Abfallwirtschaftsplänen.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  • Die Öffentlichkeit, die Stellungnahmen zum Planentwurf abgeben kann.
  • Landesregierungen, Städte- und Gemeindebund, Wirtschaftskammer, Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sowie Landwirtschaftskammern.

Was sind die Eckpunkte?

  • Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan muss mindestens alle fünf Jahre erstellt werden.
  • Der Entwurf des Plans muss über die Internetseite des Ministeriums zugänglich gemacht und in zwei bundesweit verbreiteten Tageszeitungen bekannt gemacht werden.
  • Jedermann kann innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntmachung eine Stellungnahme abgeben.
  • Der Plan muss eine Bestandsaufnahme der Abfallwirtschaft, die regionale Verteilung von Beseitigungsanlagen und konkrete Vorgaben zur Abfallreduktion, Verwertung und Beseitigung enthalten.

Umwelt- und Agrarrecht

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Umwelt- und Agrarrecht

Gesetzestext

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBundes-Abfallwirtschaftsplan§ 8.Paragraph 8,

(1)Absatz eins,Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle fünf Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann.

Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs werden schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hingewiesen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Paragraph eins, Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle fünf Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann.

Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs werden schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hingewiesen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.

(2)Absatz 2,Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen:

1.Ziffer eins eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;

2.Ziffer 2 die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen;

3.Ziffer 3 aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgabenaus Paragraph eins, abgeleitete konkrete Vorgaben a)Litera a zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte der Abfälle, b)Litera b zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen, c)Litera c zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle, d)Litera d zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung und e)Litera e zur Förderung der Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung;

4.Ziffer 4 die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;

5.Ziffer 5 besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme.

(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundes-Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung, die Effizienz dieser Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der Sammel- und Verwertungssysteme, darzustellen.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen. Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt wurde.

Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß § 8a zu unterziehen.Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen. Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt wurde.

Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß Paragraph 8 a, zu unterziehen.

SchlagworteAbfallbehandler, Sammelsystem, Gesetzesentwurf Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060739

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.