Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wann Altstoffe nicht mehr als Abfälle gelten, sondern als Rohstoffersatz verwendet werden können. Es legt die Bedingungen fest, unter denen die Abfalleigenschaft endet, und wer dafür zuständig ist.
Für wen: Personen, die Altstoffe als Ersatz für Rohstoffe oder Produkte verwenden wollen; Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Wann Altstoffe als Abfälle gelten und wann nicht mehr.
- Die Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, per Verordnung festzulegen, wann die Abfalleigenschaft endet.
- Die Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft, wie Marktexistenz und Qualitätskriterien.
- Die Meldepflichten und Aufzeichnungen für Personen, die die Abfalleigenschaft beenden wollen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Altstoffe als Ersatz für Rohstoffe oder Produkte verwenden wollen.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Was sind die Eckpunkte?
- Altstoffe gelten als Abfälle, bis sie oder die daraus gewonnenen Stoffe unmittelbar als Rohstoffersatz verwendet werden.
- Eine Verordnung zur Beendigung der Abfalleigenschaft kann nur erlassen werden, wenn die Sache üblicherweise für den Verwendungszweck eingesetzt wird, ein Markt dafür existiert, Qualitätskriterien vorliegen und keine höhere Umweltbelastung entsteht.
- Wer die Abfalleigenschaft beenden will, muss dies dem Bundesminister melden und eine Erklärung zur Einhaltung des Vermischungsverbots abgeben.
- Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib sind für jedes Kalenderjahr fortlaufend zu führen und mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Jährliche Meldungen sind bis spätestens 10. April zu erstatten.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfallende§ 5.Paragraph 5,
1.Ziffer eins die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;
2.Ziffer 2 die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;
3.Ziffer 3 die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozess;
4.Ziffer 4 die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;
5.Ziffer 5 die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und 6.Ziffer 6 unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 4 und 5.unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz 4 und 5,
Sofern sich wesentliche Änderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.Wer eine Meldung gemäß Absatz 4, erstattet, hat, getrennt für jedes Kalenderjahr, Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Absatz 2, betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen und Nachweise zu gewähren. Die Aufzeichnungen und Nachweise sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber. Weiters sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 2 bis spätestens 10. April jeden Jahres Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle des vorangegangenen Kalenderjahres beinhalten, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032816