6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung legt fest, welche Arten von Masken und Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr (Impfung, Genesung, Test) im Zusammenhang mit COVID-19 gültig sind und welche allgemeinen Schutzmaßnahmen gelten. Sie ist vom 03.01.2022 bis zum 10.01.2022 in Kraft.
Für wen: Personen, die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen müssen; Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für Orte oder Zusammenkünfte.
Fristen:
- Ein "1G-Nachweis" ist eine Impfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt, mit spezifischen Zeitabständen zwischen den Impfungen oder bei vorheriger Infektion.
- Ein "2G-Nachweis" umfasst den "1G-Nachweis" oder einen Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
- Ein "2,5G-Nachweis" umfasst "1G" oder "2G" oder einen molekularbiologischen Test, der nicht älter als 72 Stunden ist.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition einer gültigen Maske.
- Die verschiedenen Arten von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr ("1G", "2G", "2,5G", "3G").
- Die Anforderungen an COVID-19-Präventionskonzepte und COVID-19-Beauftragte.
- Allgemeine Abstandsregeln in bestimmten Bereichen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen müssen.
- Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für Orte oder Zusammenkünfte.
Was sind die Eckpunkte?
- Als Maske gilt eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder gleichwertig genormter Standard.
- Ein "1G-Nachweis" ist eine Impfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt, mit spezifischen Zeitabständen zwischen den Impfungen oder bei vorheriger Infektion.
- Ein "2G-Nachweis" umfasst den "1G-Nachweis" oder einen Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
- Ein "2,5G-Nachweis" umfasst "1G" oder "2G" oder einen molekularbiologischen Test, der nicht älter als 72 Stunden ist.
- Ein "3G-Nachweis" umfasst "1G" bis "2,5G" oder einen Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden ist.
- Nachweise müssen in lateinischer Schrift, Deutsch oder Englisch, oder als Zertifikat gemäß § 4b Abs. 1 EpiG vorgelegt werden.
- Es ist ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 601/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 601 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum03.01.2022 Außerkrafttretensdatum10.01.2022 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAllgemeine Bestimmungen§ 2.Paragraph 2,
1.Ziffer eins „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a)Litera a Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, b)Litera b Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder c)Litera c weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
2.Ziffer 2 „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein„2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder ein a)Litera a Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder b)Litera b Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3.Ziffer 3 „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;„2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4.Ziffer 4 „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.„3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
1.Ziffer eins Name, 2.Ziffer 2 Geburtsdatum, 3.Ziffer 3 Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und 4.Ziffer 4 Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 19 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 19, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
1.Ziffer eins spezifische Hygienemaßnahmen, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 5.Ziffer 5 Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, 6.Ziffer 6 Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 7.Ziffer 7 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
SchlagworteErstimpfung, Altenheim Zuletzt aktualisiert am11.01.2022 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40240533