Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Pflichten für Unternehmen, die Verpackungen in Österreich in Verkehr bringen, insbesondere deren Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen. Es soll sicherstellen, dass Verpackungen ordnungsgemäß gesammelt und verwertet werden.
Für wen: Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen; Abpacker, Importeure und Eigenimporteure von Verpackungen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von "Primärverpflichteten" für Verpackungen.
- Die Pflicht zur Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen für Haushalts- oder gewerbliche Verpackungen.
- Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung unter bestimmten Bedingungen.
- Meldepflichten für relevante Daten über Verpackungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen.
- Abpacker, Importeure und Eigenimporteure von Verpackungen.
- Versandhändler, die Verpackungen oder verpackte Waren an private Letztverbraucher in Österreich liefern.
Was sind die Eckpunkte?
- Primärverpflichtete müssen an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen.
- Die Teilnahmeverpflichtung entfällt, wenn eine vorgelagerte oder nachgelagerte Vertriebsstufe nachweislich teilnimmt.
- Keine Teilnahmeverpflichtung besteht für nachweislich bepfandete Mehrwegverpackungen oder Verpackungen, die direkt an Großanfallstellen geliefert werden.
- Meldepflichtige müssen Daten elektronisch über edm.gv.at registrieren und Änderungen oder die Einstellung der Tätigkeit melden. Bei fehlenden technischen Möglichkeiten kann dies schriftlich gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro erfolgen.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13gParagraph 13 g Inkrafttretensdatum01.01.2023 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextPflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen§ 13g.Paragraph 13 g,
1.Ziffer eins Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes,Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, 2.Ziffer 2 Abpacker mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, 3.Ziffer 3 Importeure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter, 4.Ziffer 4 Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen, und 5.Ziffer 5 Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergeben.Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG übergeben.
SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239382