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Europaius

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Definition von Masken und verschiedenen Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr.

Was es regelt

  • Die Art der als Maske zulässigen Atemschutzmasken.
  • Die Kriterien für verschiedene Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr (1G, 2G, 2.5G, 3G).
  • Die Anforderungen an die Vorlage und Überprüfung dieser Nachweise.
  • Die Erstellung und Umsetzung von COVID-19-Präventionskonzepten und die Rolle von COVID-19-Beauftragten.

Wen es betrifft

  • Personen, die Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen müssen.
  • Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für Orte oder Zusammenkünfte, die Nachweise überprüfen und Präventionskonzepte umsetzen müssen.

Eckpunkte

  • Als Maske gilt eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine gleichwertige Maske.
  • Ein 1G-Nachweis ist ein Impfnachweis, der je nach Impfstoff und Impfstatus zwischen 270 und 360 Tage gültig ist.
  • Ein 2G-Nachweis ist ein 1G-Nachweis oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene SARS-CoV-2-Infektion.
  • Ein 2.5G-Nachweis ist ein 1G- oder 2G-Nachweis oder ein negativer molekularbiologischer Test, der nicht älter als 72 Stunden ist.
  • Ein 3G-Nachweis ist ein 1G-, 2G- oder 2.5G-Nachweis oder ein negativer Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder ein Corona-Testpass.
  • Nachweise müssen in deutscher oder englischer Sprache oder als Zertifikat gemäß § 4b Abs. 1 EpiG vorgelegt werden.
  • Die Vervielfältigung oder Aufbewahrung von Nachweisen und personenbezogenen Daten ist unzulässig, außer für Kontaktdaten gemäß § 17.
  • Ein COVID-19-Präventionskonzept muss spezifische Hygienemaßnahmen, Verhaltensregeln bei Infektionen, Regelungen zur Nutzung sanitärer Einrichtungen, zur Konsumation von Speisen und Getränken, zur Personenstromsteuerung, zu Entzerrungsmaßnahmen und zur Mitarbeiterschulung enthalten.
  • COVID-19-Beauftragte müssen das Präventionskonzept kennen und dessen Umsetzung überwachen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum08.11.2021 Außerkrafttretensdatum07.11.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAllgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,

(1)Absatz eins,Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2)Absatz 2,Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein: 1.Ziffer eins „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a)Litera a Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, b)Litera b Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, c)Litera c Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder d)Litera d weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der aa)Sub-Litera, a, a lit. a oder c mindestens 120 Tage oderLitera a, oder c mindestens 120 Tage oder bb)Sub-Litera, b, b lit. b mindestens 14 TageLitera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen; 2.Ziffer 2 „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein„2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder ein a)Litera a Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder b)Litera b Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde; 3.Ziffer 3 „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;„2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf; 4.Ziffer 4 „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis„3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis a)Litera a einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder b)Litera b gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass).gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, (Corona-Testpass).
(3)Absatz 3,Ein Corona-Testpass gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche als 3G-Nachweis.Ein Corona-Testpass gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021 aus 2022, eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche als 3G-Nachweis.
(4)Absatz 4,Nachweise gemäß Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.Nachweise gemäß Absatz 2, sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.
(5)Absatz 5,Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Absatz 2, vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt: 1.Ziffer eins Name, 2.Ziffer 2 Geburtsdatum, 3.Ziffer 3 Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und 4.Ziffer 4 Barcode bzw. QR-Code. Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 17 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 17, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
(6)Absatz 6,Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins spezifische Hygienemaßnahmen, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 5.Ziffer 5 Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, 6.Ziffer 6 Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 7.Ziffer 7 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
(7)Absatz 7,Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen. SchlagworteErstimpfung, Altenheim Zuletzt aktualisiert am08.11.2021 Gesetzesnummer20011674 DokumentnummerNOR40238717

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.