Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Erlaubnispflicht für Personen, die Abfälle sammeln oder behandeln, um eine umweltgerechte und sachgerechte Abfallwirtschaft sicherzustellen. Es legt fest, wer eine solche Erlaubnis benötigt und welche Ausnahmen es gibt.
Für wen: Personen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder behandeln; Der Landeshauptmann als zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnisse.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Notwendigkeit einer Erlaubnis für das Sammeln und Behandeln von Abfällen.
- Die Bedingungen und Angaben, die ein Antrag auf eine solche Erlaubnis enthalten muss.
- Die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Personengruppen und Tätigkeiten.
- Die örtliche Zuständigkeit der Behörden für die Erteilung dieser Erlaubnisse.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder behandeln.
- Der Landeshauptmann als zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnisse.
Was sind die Eckpunkte?
- Wer Abfälle sammelt oder behandelt, benötigt eine Erlaubnis des Landeshauptmanns.
- Das Anbieten des Sammelns oder Behandelns von Abfällen an einen größeren Personenkreis ist der Ausübung der Tätigkeit gleichgestellt.
- Es gibt 12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, darunter Personen, die ausschließlich betriebseigene Abfälle behandeln (außer Verbrennung und Ablagerung) oder Transporteure, die Abfälle nur befördern.
- Der Antrag muss Angaben zur Person, Art der Abfälle, Beschreibung der Sammlung/Behandlung, fachliche Kenntnisse, Verlässlichkeit sowie Nachweise über geeignete Lagerung und Behandlung enthalten.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 24aParagraph 24 a Inkrafttretensdatum01.08.2019 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text4. AbschnittAbfallsammler und -behandlerErlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen§ 24a.Paragraph 24 a,
1.Ziffer eins Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
2.Ziffer 2 Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
3.Ziffer 3 Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;
4.Ziffer 4 Sammel- und Verwertungssysteme;
5.Ziffer 5 Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben, a)Litera a in Bezug auf die Rücknahme im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler undin Bezug auf die Rücknahme im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b, von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und b)Litera b in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle.
Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
6.Ziffer 6 Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;
7.Ziffer 7 Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;
8.Ziffer 8 Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt;Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß Paragraph 7, Absatz 5, eine Ausstufung anzeigt;
9.Ziffer 9 Universitäten und technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, für Versuchs- und Testzwecke;
10.Ziffer 10 Personen, die Abfälle in einem gemäß § 44 Abs. 2 genehmigten Versuchsbetrieb behandeln;Personen, die Abfälle in einem gemäß Paragraph 44, Absatz 2, genehmigten Versuchsbetrieb behandeln;
11.Ziffer 11 Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben;
12.Ziffer 12 Hausverwalter und Gebäudemanager, deren Tätigkeit nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist und die, in Ausübung dieser Tätigkeit, angefallene Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben.
1.Ziffer eins Angaben über die Person, 2.Ziffer 2 Angaben über die Art der Abfälle oder die Abfallartenpools, die gesammelt oder behandelt werden sollen, 3.Ziffer 3 eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden,eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden, 4.Ziffer 4 Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, 5.Ziffer 5 Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde, 6.Ziffer 6 die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt, 7.Ziffer 7 die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt.
2.Ziffer 2 für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1.für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Ziffer eins, SchlagworteSammelsystem, Behandlertätigkeit Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40216817