1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Auflösung von bestimmten Dauerschuldverhältnissen und das Erlöschen von Arbeitsordnungen, die während der Verwaltung durch die Vier Mächte oder danach für bestimmte Unternehmen entstanden sind. Es ermöglicht unter bestimmten Umständen eine Kündigung solcher Verträge und legt Fristen dafür fest.
Für wen: Unternehmen, Betriebe oder sonstige Vermögenswerte, die in § 18 genannt sind und deren Verträge in der Zeit der Verwaltung durch eine der Vier Mächte eingegangen, abgeändert oder verlängert wurden; Vertragspartner dieser Unternehmen, insbesondere Dienstnehmer.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen wie Miet-, Dienst-, Bezugs- und Lieferverträgen.
- Das Erlöschen von Arbeitsordnungen, die für bestimmte Unternehmen in einem spezifischen Zeitraum erlassen wurden.
- Fristen für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung bei Dienstverhältnissen.
- Die Anwendung der Bestimmungen für Arbeitsordnungen auch auf Dienst- und Betriebsordnungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Unternehmen, Betriebe oder sonstige Vermögenswerte, die in § 18 genannt sind und deren Verträge in der Zeit der Verwaltung durch eine der Vier Mächte eingegangen, abgeändert oder verlängert wurden.
- Vertragspartner dieser Unternehmen, insbesondere Dienstnehmer.
Was sind die Eckpunkte?
- Dauerschuldverhältnisse können gekündigt werden, wenn die Aufrechterhaltung unter geänderten Verhältnissen unzumutbar ist oder der Vertrag nach dem 1. Jänner 1955 eingegangen, abgeändert oder schriftlich festgehalten wurde.
- Die Kündigung muss unter Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine erfolgen; gibt es keine gesetzliche Frist, beträgt sie mindestens sechs Wochen.
- Eine solche Kündigung kann nur innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgesprochen werden.
- Die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung bei Dienstverhältnissen kann nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet ab Zugang der Kündigung, nicht mehr geltend gemacht werden.
Bildungsrecht
Gesetzestext
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RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextSchuldverhältnisse auf dauernde Leistungen.§ 20.Paragraph 20,
Besteht keine gesetzliche Kündigungsfrist, so ist eine Frist von wenigstens sechs Wochen einzuhalten.Schuldverhältnisse auf dauernde Leistungen, wie insbesondere Bestand-, Dienst- sowie Bezugs- und Lieferungsverträge, die in der Zeit der Verwaltung durch eine der Vier Mächte für die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte eingegangen, abgeändert oder verlängert wurden, können unbeschadet sonstiger Auflösungsgründe ohne Rücksicht auf entgegenstehende vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen einer Arbeitsordnung, jedoch unter Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine durch Kündigung aufgelöst werden, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrages unter den geänderten Verhältnissen für das Unternehmen oder den Betrieb und bei sonstigen Vermögenswerten für den Bestandgeber nicht zumutbar ist oder wenn der Vertrag nach dem 1. Jänner 1955 eingegangen oder abgeändert oder nach diesem Zeitpunkt schriftlich festgehalten wurde.
Besteht keine gesetzliche Kündigungsfrist, so ist eine Frist von wenigstens sechs Wochen einzuhalten.
SchlagworteKündigungstermin, Bestandvertrag, Dienstvertrag, Bezugsvertrag, Dienstordnung Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005517 alte DokumentnummerN1195617430S