Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Überprüfung und Aktualisierung von Genehmigungen für bestimmte Abfallbehandlungsanlagen, um sicherzustellen, dass sie dem neuesten Stand der Technik entsprechen und Umweltverschmutzung minimieren. Es legt Fristen und Verfahren fest, wie Anlagenbetreiber und Behörden auf neue technische Erkenntnisse reagieren müssen.
Für wen: Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen; Die zuständigen Behörden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anpassung von IPPC-Behandlungsanlagen an den Stand der Technik, insbesondere nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen.
- Die Überprüfung und Aktualisierung von Genehmigungen durch die Behörde.
- Die Maßnahmen, die bei erheblicher Umweltverschmutzung oder Änderungen der Betriebssicherheit erforderlich sind.
- Die Folgen, wenn ein Anlageninhaber die Anpassung an den Stand der Technik nicht fristgerecht vornimmt.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen.
- Die zuständigen Behörden.
Was sind die Eckpunkte?
- Innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen muss der Anlageninhaber der Behörde mitteilen, ob eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung oder eine Aktualisierung der Genehmigung erforderlich ist.
- Innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen muss die Behörde die Genehmigung überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren.
- Der Anlageninhaber muss regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik treffen.
- Wenn der Anlageninhaber nach wiederholter Mahnung keine Anpassung vornimmt, kann die Behörde die Schließung der Anlage verfügen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 57Paragraph 57 Inkrafttretensdatum21.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteTritt für IPPC-Behandlungsanlagen, 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit 7. Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 27).Tritt für IPPC-Behandlungsanlagen, 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit 7. Jänner 2014 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Absatz 27,).
TextÜberprüfung und Aktualisierung der Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage§ 57.Paragraph 57,
Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie in der Genehmigung einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 47 a, Absatz 3, erfüllt sind. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Bedacht zu nehmen. Der Anlageninhaber hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.
SchlagworteBaubeginnfrist Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151743