Abfallverbrennungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Eingangskontrolle von Abfällen in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, um Umweltschäden und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Sie legt fest, welche Vorsichtsmaßnahmen und Prüfungen bei der Annahme von Abfällen zu treffen sind.
Für wen: Inhaber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen; Abfallbesitzer, die Abfälle zur Verbrennung anliefern.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Vorsichtsmaßnahmen bei der Anlieferung und Annahme von Abfällen zur Vermeidung von Umweltbelastungen und Gesundheitsgefahren.
- Sicherstellung, dass nur genehmigte Abfallarten verbrannt werden und deren Masse bestimmt wird.
- Anforderungen an die Eingangskontrolle, einschließlich visueller Kontrolle, Dokumentenprüfung und Identitätskontrolle.
- Vorgaben für die Annahme und Kontrolle von gefährlichen Abfällen, einschließlich Probenahme und Aufbewahrung von Rückstellmustern.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Inhaber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
- Abfallbesitzer, die Abfälle zur Verbrennung anliefern.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Anlageninhaber muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um Umweltbelastungen und Gesundheitsgefahren zu vermeiden oder zu begrenzen.
- Es dürfen nur Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung umfasst sind, und deren Masse muss bestimmt werden.
- Die Eingangskontrolle für bestimmte Abfälle umfasst eine visuelle Kontrolle, eine Überprüfung relevanter Dokumente und eine Identitätskontrolle.
- Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Abfallbeschreibung des Übergebers angenommen werden, die Herkunft, physikalische Eigenschaften, chemische Zusammensetzung, gefahrenrelevante Eigenschaften und Vorsichtsmaßnahmen enthält.
- Bei gefährlichen Abfällen müssen repräsentative Proben genommen und auf Parameter gemäß Anlage 8 Kapitel 1 untersucht werden, sofern keine Ausnahmen zutreffen.
- Rückstellmuster von Proben müssen bis drei Monate nach der Verbrennung aufbewahrt werden, und Analysenergebnisse mindestens ein Jahr.
- Die Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 genehmigen für Anlagen, die ausschließlich eigene Abfälle am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum24.05.2013 Außerkrafttretensdatum11.07.2013 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextEingangskontrolle§ 6.Paragraph 6,
2.Ziffer 2 einer Überprüfung der relevanten Dokumente (insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises) und 3.Ziffer 3 einer gemäß dem Kapitel 2.13 der Anlage 8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückzuweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.
1.Ziffer eins Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Abs. 4;Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Absatz 4,;
2.Ziffer 2 physikalische Eigenschaften;
3.Ziffer 3 chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist;
4.Ziffer 4 gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002;gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002;
5.Ziffer 5 Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;
Die Abfallinformation gemäß § 11a Abs. 2 oder der Beurteilungsnachweis gemäß § 11a Abs. 1 ersetzen diese Abfallbeschreibung.Die Abfallinformation gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, oder der Beurteilungsnachweis gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, ersetzen diese Abfallbeschreibung.
SchlagworteVerbrennungsanlage, Oberflächenwasser, Geruchsbelästigung Zuletzt aktualisiert am23.10.2023 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40151130