2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, welche Veranstaltungen während der COVID-19-Pandemie erlaubt sind und unter welchen Bedingungen sie stattfinden dürfen. Es legt fest, wann man seinen privaten Wohnbereich für die Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften verlassen darf.
Für wen: Alle Personen, die an Veranstaltungen teilnehmen möchten; Veranstalter von beruflichen Zusammenkünften, Versammlungen, Sportveranstaltungen, politischen Parteien, juristischen Personen, Arbeitsverfassungsgesetz-Zusammenkünften, Begräbnissen, Proben und Aus- und Fortbildungen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zulässigkeit des Verlassens des privaten Wohnbereichs für Veranstaltungen.
- Die Arten von Veranstaltungen, die erlaubt sind.
- Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei bestimmten Veranstaltungen.
- Spezielle Regelungen für Proben und künstlerische Darbietungen sowie für Aus- und Fortbildungszwecke.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle Personen, die an Veranstaltungen teilnehmen möchten.
- Veranstalter von beruflichen Zusammenkünften, Versammlungen, Sportveranstaltungen, politischen Parteien, juristischen Personen, Arbeitsverfassungsgesetz-Zusammenkünften, Begräbnissen, Proben und Aus- und Fortbildungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Verlassen des privaten Wohnbereichs für Veranstaltungen ist nur für spezifisch genannte Zwecke erlaubt (z.B. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Versammlungen, Begräbnisse).
- Bei den meisten erlaubten Veranstaltungen muss ein Abstand von mindestens einem Meter zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden.
- Zusätzlich ist bei vielen dieser Veranstaltungen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung für Mund und Nase zu tragen.
- Begräbnisse waren ursprünglich auf höchstens 50 Personen beschränkt, diese Beschränkung wurde jedoch später als gesetzwidrig aufgehoben.
- Für Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum ist ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 598/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum05.01.2021 Außerkrafttretensdatum24.01.2021 Abkürzung2. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextVeranstaltungen§ 12.Paragraph 12,
1.Ziffer eins unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können, 2.Ziffer 2 Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, 3.Ziffer 3 Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,Veranstaltungen im Spitzensport gemäß Paragraph 13,, 4.Ziffer 4 unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 5.Ziffer 5 unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 6.Ziffer 6 unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 7.Ziffer 7 Begräbnisse mit höchstens 50 Personen, (Anm. 1)Begräbnisse mit höchstens 50 Personen, Anmerkung eins, ) 8.Ziffer 8 Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen, 9.Ziffer 9 Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
1.Ziffer eins spezifische Hygienevorgaben, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens, 5.Ziffer 5 Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
I.Ziffer römisch eins Die Wortfolge „mit höchstens 50 Personen“ in § 12 Abs. 1 Z 7 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020, war gesetzwidrig.Die Wortfolge „mit höchstens 50 Personen“ in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,, war gesetzwidrig.
II.Ziffer römisch zwei Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 361/2021))Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“ vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2021,)) SchlagworteAusbildungszweck, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am18.08.2021 Gesetzesnummer20011413 DokumentnummerNOR40229096