Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Emissionen und Lärm von bestimmten Industrieanlagen, insbesondere IPPC-Behandlungsanlagen sowie Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen. Es soll die Überwachung und Transparenz von Umweltauswirkungen dieser Anlagen sicherstellen.
Was es regelt
- Aufzeichnungen über Emissionsmessungen.
- Meldung von Emissionsdaten an ein Register oder den Landeshauptmann.
- Meldung von Störungen und Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen.
- Meldung von Lärmemissionen und deren Quellen.
Wen es betrifft
- Betreiber von IPPC-Behandlungsanlagen.
- Betreiber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
Eckpunkte
- Wer Messungen von Emissionen durchführen muss, hat darüber Aufzeichnungen zu führen und die Daten elektronisch zu übermitteln.
- Wenn keine Messungen durchgeführt werden, sind Emissionen mittels Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analyseergebnissen zu berechnen; ist dies nicht möglich, sind sie durch ein Gutachten abzuschätzen.
- Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage (ausgenommen Deponien) müssen der Überwachungsbehörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.
- Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen in Ballungsräumen mit über 250.000 Einwohnern müssen Lärmemissionen bis spätestens vier Wochen nach Genehmigung oder wesentlicher Änderung melden; für bestehende Anlagen (Stand 1. Jänner 2006) war die Frist der 30. Juni 2006.
- Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen in Ballungsräumen mit über 100.000 Einwohnern müssen Lärmemissionen bis spätestens vier Wochen nach Genehmigung oder wesentlicher Änderung melden; für bestehende Anlagen (Stand 1. Jänner 2011) war die Frist der 1. März 2011.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 60Paragraph 60 Inkrafttretensdatum01.01.2011 Außerkrafttretensdatum11.07.2007 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen undVerbrennungs- oder MitverbrennungsanlagenAufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen§ 60.Paragraph 60,
- Jänner 2006 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
- Juni 2006 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am
- Jänner 2006 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
- Juni 2006 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
- Jänner 2011 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
- März 2011 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am
- Jänner 2011 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
- März 2011 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten. SchlagworteAufzeichnungspflicht, Verbrennungsanlage, Energiebilanz Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40075953