Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Ausfuhr von Abfällen und Altölen aus Österreich und legt die Bedingungen fest, unter denen eine solche Ausfuhr genehmigt werden kann. Es stellt sicher, dass die Ausfuhr umweltgerecht erfolgt und die Abfälle bei Problemen zurückgenommen werden.
Für wen: Personen oder Unternehmen, die Abfälle oder Altöle aus Österreich exportieren möchten; Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Genehmigungsbehörde.
Fristen:
- Ist die Übernahme der Abfälle im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen möglich, muss der Exporteur die Abfälle zurückbringen oder in einem anderen Staat schadlos behandeln lassen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Abfällen und Altölen.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung.
- Die Möglichkeit von Rahmenbewilligungen für wiederholte Ausfuhren.
- Die Pflicht zur Rücknahme von Abfällen, wenn die Übernahme im Einfuhrstaat nicht möglich ist.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle oder Altöle aus Österreich exportieren möchten.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Genehmigungsbehörde.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
- Eine Bewilligung wird erteilt, wenn unter anderem keine entsprechenden Behandlungskapazitäten im Inland bestehen oder die Abfälle als Rohstoffe im Ausland benötigt werden, und eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, dass kein Einwand gegen die Einfuhr besteht.
- Der Antragsteller muss eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr nachweisen.
- Ist die Übernahme der Abfälle im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen möglich, muss der Exporteur die Abfälle zurückbringen oder in einem anderen Staat schadlos behandeln lassen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 35Artikel eins, Paragraph 35 Inkrafttretensdatum18.11.1992 Außerkrafttretensdatum11.04.1993 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteZum Inkrafttreten: Durch ein Versehen fehlt in der Aufzählung im Art. VIII Abs. 5 idF BGBl. Nr. 715/1992 der § 35 Abs. 2 Z 2.Artikel römisch acht, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992, der Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, Daraus folgt das Inkrafttreten einen Tag nach der Kundmachung.
TextAusfuhr§ 35.Paragraph 35,
2.Ziffer 2 eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, daß gegen die Einfuhr der in der Notifizierung genannten Abfälle kein Einwand besteht; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Erklärung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen;
3.Ziffer 3 eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt, daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Behandler, in der die umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle festgelegt ist, abgeschlossen wurde;
4.Ziffer 4 eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung abgegeben haben;
5.Ziffer 5 völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen;
6.Ziffer 6 der Antragsteller das Ausreisezollamt, das Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt;
7.Ziffer 7 der Bewilligungswerber eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist, die voraussichtlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung umfaßt und 8.Ziffer 8 eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint.
Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen, die im Inland angefallen sind und gemäß diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden, im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer, der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen und in der erforderlichen Weise (Paragraph eins, Absatz 3,) zu behandeln.
Die nach Paragraph 34, Absatz eins, erforderliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.
SchlagworteInland, Abfallbesitzer, Umweltfond Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12136098 alte DokumentnummerN8199225893J